Der EuGH hat in einem Urteil vom 03.03.2015 (AZ.: T 492/13 und T 493/13) entschieden, dass eine grafische Darstellung auf einem Spielbrett keine Bildmarke für die Warenklassen „Spiele“ und „Spielwaren“ darstellen könne.
Der EuGH hat in einem Urteil vom 03.03.2015 (AZ.: T 492/13 und T 493/13) entschieden, dass eine grafische Darstellung auf einem Spielbrett keine Bildmarke für die Warenklassen „Spiele“ und „Spielwaren“ darstellen könne.