Kann die Veröffentlichung der Zusammenfassung eines Glyphosat-Gutachtens des Bundesinstitutes für Risikobewertung mit den Mitteln des Urheberrechts verhindert werden? Nein, denn es ist ein amtliches Werk, entschied nun das OLG Köln und bestätigte damit eine Entscheidung des LG Köln.
Gutachten zu umstrittenem Herbizid „Glyphosat“
Um das Unkrautvernichtungsmittel Glyphosat wird seit Jahren gestritten. Kritiker befürchten, dass die Verwendung dieses Stoffes Gesundheitsschäden hervorrufen und die Umwelt schädigen könne. Befürworter des Herbizids halten dagegen, dass es bei richtiger Anwendung für den Menschen ungefährlich sei. Sie unterstreichen den Nutzen von Glyphosat für die Landwirtschaft. Im Zusammenhang mit der Diskussion um das umstrittene Herbizid hatte das Bundesinstitut für Riskobewertung ein Gutachten zu den gesundheitlichen Risiken verfasst. Gegenstand des Verfahrens war die sechsseitige Zusammenfassung dieses Glyphosat-Gutachtens. Diese Zusammenfassung war ebenfalls vom BfR verfasst worden. Die Plattform www.fragdenstaat.de hatte sich unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz die Zusammenfassung zunächst zusenden lassen und sie dann im Internet ohne Zustimmung des Bundesinstituts veröffentlicht.
BfR wehrte sich unter Berufung auf das Urheberrecht gegen Veröffentlichung
Das Bundesinstitut sah hierin eine Verletzung von Urheberrechten und zog nach einer erfolglosen Abmahnung vor Gericht. Dort forderte es Unterlassung und den Ersatz von Abmahnkosten. Nachdem die Klage vor dem Landgericht Köln erfolglos blieb, legte das Institut Berufung ein. Der Fall landete vor dem OLG Köln.
OLG Köln: Zusammenfassung ist amtliches Werk gem § 5 Abs. 2 UrhG
Das OLG Köln (Urteil vom 12.05.2021, Az. Az. 6 U 146/20) wies nun die Berufung des klagenden Bundesinstituts zurück. Wie schon zuvor das Landgericht sah das Gericht zwar einen Eingriff in Nutzungsrechte des Instituts. Dieser sei jedoch vorliegend gerechtfertigt. Denn amtliche Werke seien vom Schutz des Urheberrechts ausdrücklich ausgenommen. Bei der Zusammenfassung des Gutachtens handele es sich um ein so genanntes amtliches Werk im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG. So hatte das BfR zwischenzeitlich eine Allgemeinverfügung im Bundesanzeiger veröffentlicht, wonach jedermann (auf jeweiligen Antrag) einen siebentätigen Lesezugang auf das Dokument erhalten könne. Trotz des jeweils nur zeitlich beschränkten Zugriffs sei das Werk damit im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden.
Veröffentlichung aber auch von der Schranke des § 50 UrhG gedeckt
Aber auch unabhängig von der Einordnung der Zusammenfassung als amtliches Werk sei die Veröffenlichung vorliegend erlaubt. Denn hier greife auch die urheberrechtliche Schranke des § 50 UrhG, bei der es um die Berichterstattung über Tagesereignisse geht. In diesem Zusammenhang kann die öffentliche Wiedergabe und Vervielfältigung von Werken auch ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zulässig sein. So sei die Veröffentlichung vorliegend redaktionell und thematisch eingebettet in die Berichterstattung des Plattformbetreibers. Dort sei es gerade um die Frage gegangen, ob das Bundesinstitut unliebsame Berichterstattung über seine Rolle bei der (Neu-)Zulassung des umstrittenen Unkrautvernichters mit den Mitteln des Urheberrechts erschweren oder verhindern könne.
Das OLG ließ in seiner Entscheidung die Revision nicht zu. Ob die Klägerin versuchen wird, hiergegen eine Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, ist bislang nicht bekannt.
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