Das OLG Frankfurt hat klargestellt, dass auch eine Existenzgründerin wissen muss, dass man Bildmaterial aus dem Internet nicht ungeprüft kommerziell verwenden darf. Über diese notwendige Klärung von Urheberrechten muss sie von Vertragspartnern nicht besonders belehrt werden. Welche Auswirkung hatte diese Frage auf den Fortbestand eines Vertrages?
Kündigung eines Vertrages nach Hinweis auf erforderliche Klärung von Urheberrechten
In dem Verfahren ging es um eine Existenzgründerin, die versuchte, sich von einem Vertrag zu lösen. Die Rechtsanwaltsfachangestellte hatte beabsichtigt eine Geschäftsidee umzusetzen. Dabei ging es darum, großformatige Kissenbezüge mit lebensgroßen Abbildungen der Musiker der Band BTS zu verkaufen. Diese bedruckten Bezüge sollte man dann über Pappaufsteller streifen können. Die Gründerin schloss mit einem auf Textildruck spezialisierten Unternehmen einen Vertrag über 20.000,00 €. Sie leistete eine Anzahlung in Hhe von 11.000,00 €. Als das Druckunternehmen sie darauf aufmerksam machte, dass sie die Klärung von Urheberrechten an den Motiven sicherstellen müsse, fühlte die Gründerin sich getäuscht. Sie beklagte, das Unternehmen habe sie angeblich nicht vorher über diese Verpflichtung aufgeklärt. Daher versuchte sie, sich wieder vom Vertrag zu lösen.
Rückforderung der Anzahlung angestrebt
Vor Gericht strebte sie nach Anfechtung und Kündigung des Vertrages die Rückzahlung der bereits geleisteten 11.000,00 € an. Das Landgericht Limburg a. d. Lahn hatte bereits ihren Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Hiergegen erhob die Gründerin Beschwerde. Der Fall landete vor dem OLG Frankfurt.
OLG Frankfurt: Keine Aufklärungspflicht des Vertragspartners
Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 6.6.2023, Az. 4 W 13/23) gab der Beschwerde nur teilweise statt. So habe die Gründerin den Vertrag jedenfalls nicht wirksam anfechten können. So fehle es hier bereits an einer Täuschung durch das Druckunternehmen. Eine Aufklärungspflicht über die erforderliche Klärung von Urheberrechten habe nicht bestanden, da in dieser Hinsicht bereits kein Wissensgefälle zwischen den Parteien vorgelegen habe. Es gehöre zum Allgemeinwissen der breiten Bevölkerung, dass man nicht einfach ohne jede Rücksicht auf fremde Urheberrechte Bilder aus dem Internet herunterladen und dann selbst kommerziell verwerten dürfe. Immerhin handele es sich hier um Bilmaterial von der bereits intensiv kommerziell verwerteten Band BTS mit 41 Mio. Fans. Die Beschwerdeführerin sei, auch wenn sie noch Gründerin sei, immerhin als Unternehmerin zu qualifizieren. Als Rechtsanwaltsfachangestellte habe sie zudem „jedenfalls ein gewisses Grundverständnis für die Rechtsordnung“ gehabt.
Kündigung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen denkbar
Teilweise billigte das OLG der Gründerin jedoch Prozesskostenhilfe zu. Denn sie habe, so das OLG den Vertrag immerhin kündigen können. Ein Rückzahlungsanspruch hänge dann von den ersparten Aufwendungen des Druckunternehmens ab. Hierzu fehle bislang ausreichender Vortrag. Angesichts der Tatsache, dass immerhin Konfektion und Druck der Kissenbezüge entfalle, sei die Behauptung des Druckunternehmens, es seien überhaupt keine Kosten erspart worden, ungereimt.
Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit mehreren Jahren persönlich zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Medienrechts und des Urheberrechts. Kontaktieren Sie uns gerne, entweder per E-Mail unter kontakt@das-gruene-recht.de oder auch telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).