Auf Microstock Portalen kann man sehr günstig Nutzungsrechte an Bildern erwerben. Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Fotografen, die auf solchen Plattformen ihre Bilder hochladen, wirksam auf ihr Namensnennungsrecht als Urheber (Urhebernennung) verzichten können, wenn dies in den AGB der Plattform entsprechend geregelt ist. Welche Folgen hat dies für urheberrechtliche Abmahnungen?
Viele Websitenbetreiber greifen für die Bebilderung ihrer Online-Auftritte auf günstige Stock-Fotos aus so genannten Microstock-Plattformen zurück. Oft kann man Bilder dort zu Cent-Beträgen oder nur für wenige Euro lizenzieren. Das ist viel günstiger, als Fotos exklusiv von einem Fotografen für sich herstellen zu lassen. Das Geschäftsmodell der Microstock-Anbieter liegt vor allem darin, die Bilder jeweils an viele Nutzer zu lizenzieren. Nicht selten erleben die Nutzer günstiger Stockfotos eine böse Überraschung und werden vom jeweiligen Fotografen abgemahnt, weil sie die Bilder verwendet haben, ohne den Urheber zu nennen. Denn der Urheber eines Werks hat nämlich grundsätzlich ein Namensnennungsrecht. Das ist das Recht, bei der Veröffenlichung seines Werks als Urheber benannt zu werden (Urhebernennung). Wer ein einziges Bild verwendet, ohne den Namen des Urhebers zu nennen, riskiert eine Abmahnung mit Kosten von mehreren Hundert Euro. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verzicht auf dieses bedeutsame Namensnennungsrecht vor allem in vorformulierten AGB wirksam verzichten kann, ist umstritten.
Verzicht auf Namensnennungsrecht in den Fotolia AGB
Kläger im vorliegenden Fall war ein erfolgreicher Fotograf, der seine Fotos auf der Plattform Fotolia hochgeladen hatte, eine der führenden europäischen Microstock Bildagenturen. Er hatte hierzu einen Vertrag mit Fotolia geschlossen. Dieser räumte der Plattform das Recht ein, Unterlizenzen an zahlende Nutzer zu erteilen. Die Lizenzen können dort sehr günstig erworben werden. Gleichzeitig erfahren die Bilder auf diese Weise eine enorme Verbreitung. Der Kläger vermarktet seine Bilder ausschließlich aus diese Weise.
Bild ohne Urhebernennung verwendet
Eine Nutzerin hatte ein Bild des Klägers lizenziert und als Hintergrund auf ihrer Website verwendet. Dabei hatte sie allerdings versäumt, den Kläger als Urheber zu nennen. Der klagende Fotograf machte daher Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen sie geltend. Vor dem LG Kassel blieb er damit erfolglos.
OLG Frankfurt: Verzicht auf Urhebernennung kann in AGB vereinbart werden
Das OLG Frankfurt (Urteil vom 29.9.2022, Az. 11 U 95/21) bestätigte nun die Entscheidung des Landgerichts. Der Fotograf habe wirksam auf sein Recht auf Urhebernennung verzichtet. Das OLG berief sich auf die AGB der Plattform Fotolia. Dort hieß es unter anderem:
„sowohl Fotolia als auch jedes herunterladende Mitglied, welches ein Werk über Fotolia bezieht, das Recht aber nicht die Verpflichtung (…), das hochladende Mitglied als Quelle seiner Werke kenntlich zu machen“
Diese Formulierung und insbesondere der Begriff „Quelle“ seien bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass der Urheber damit auf sein Urheberbenennungsrecht verzichte.
keine unangemessene Benachteiligung des Urhebers
Eine unangemessenen Benachteiligung der Urheber druch diese Klausel konnte der OLG-Senat nicht feststellen. So treffe der Urheber eine bewusste Entscheidung, seine Bilder über Microstock-Portale zu vermarkten. Damit vermeide er eigenen zeitlichen und finanziellen Vermarktungsaufwand. Gerade die fehlende Pflicht zur Urhebernennung mache Fotolia für so attraktiv und führe so zu einer größeren Verbreitung der Bilder. Hierzu schreibt das OLG:
„Der Verzicht auf die Pflicht zur Urheberbenennung ermöglicht mithin (auch) die große Reichweite des Microstock-Portals und die große Anzahl von Unterlizenzen, was dem Urheber zugutekommt und so die geringe Lizenzgebühr für die Unterlizenzen kompensiert“
Umstrittene Rechtsfrage, daher Revision zugelassen
Die Frage, ob ein Urheber wirksam in vorformulierten AGB auf sein Recht auf Urhebernennung verzichten kann, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Es liegen entscheidungen vor, nach denen ein Verzicht auf dieses Recht via AGB als unwirksam erklärt wurden (z. B. LG Berlin Urt. v. 04.11.2014, 15 O 153/14). Daher hat das OLG die Revision zum BGH in diesem Fall zugelassen.
Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit mehreren Jahren persönlich zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Urheberrechts. Kontaktieren Sie uns gerne, entweder per E-Mail unter kontakt@das-gruene-recht.de oder auch telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).