Mahnbescheid nach Abmahnung von rka im Auftrag von Techland

Haben Sie kurz vor oder kurz nach dem Jahreswechsel einen Mahnbescheid erhalten, der von der Kanzlei .rka im Auftrag der Firma Techland Sp. z. o.o. beantragt wurde? Wie soll man sich in einem solchen Fall verhalten?

Wie jedes Jahr um diese Zeit werden wir vermehrt von Mandanten angesprochen, die kurz vor oder nach dem Jahreswechsel Mahnbescheide erhalten haben. So wurden uns auch dieses Jahr in mehreren Fällen Mahnbescheide zur Prüfung vorgelegt, die die Kanzlei .rka für die Firma Techland Sp. z. o.o. beantragt hat. Die Kanzlei .rka hatte in diesen Fällen Jahre zuvor Abmahnungen wegen angeblicher urheberrechtswidriger Uploads (Filesharing) ausgesprochen.

Mahnbescheide für dieTechland Sp. z. o.o. nach Filesharing Abmahnungen

Die Adressaten dieser Mahnbescheide hatten eine Abmahnung der Kanzlei .rka im Namen der Firma Techland Sp. z. o.o. erhalten. Ihnen war vorgeworfen worden,  dass von ihrem Internet-Anschluss illegal urheberrechtlich geschütztes Material (in der Regel Computerspiele) angeboten worden sei.

In diesen Abmahnungen hatte die Kanzlei .rka üblicherweise die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz gefordert. In vielen Fällen weigerten sich die Empfänger der Abmahnungen, die Forderungen zu erfüllen. Teils waren seit der Abmahnung bereits Jahren vergangen. Vor Jahreswechsel beantragt die abmahnende Kanzlei in vielen solcher Fälle bei einem Mahngericht den Erlass eines Mahnbescheides. Dies kann z. B. auch dazu dienen, eine Verjährung der mutmaßlichen Ansprüche zu verhindern.

Mahnbescheid –  was ist das? Muss man aktiv reagieren?

Ein Mahnbescheid stellt eine Art automatisierte Zahlungsaufforderung dar.  Auf Antrag eines mutmaßlichen Gläubigers  wird ein Mahnbescheid von einem Mahngericht an den mutmaßlichen Schuldner versendet. Dabei prüft das Mahngericht allerdings nicht, ob die Forderung im Mahnbescheid überhaupt berechtigt ist. Sofern aber gegen den Mahnbescheid kein Widerspruch eingelegt wird, kann der Gläubiger nach Ablauf der Widerspruchsfrist einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Bei Erlass eines solchen Vollstreckungsbescheides droht dann tatsächlich die Vollstreckung, selbst dann, wenn die Forderung unberechtigt ist. Deshalb ist ein aktives Tätigwerden nach Erhalt eines Mahnbescheides so wichtig, gerade wenn es sich um eine unberechtigte Forderungen handelt. Wird nämlich innerhalb der zweiwöchigen Frist dem Mahnbescheid ein wirksamer Widerspruch eingelegt, müsste der Gläubiger den Weg eines Gerichtsverfahrens wählen, um zu versuchen, seine Ansprüche durchzusetzen.

Mahnbescheid erfordert aktives Handeln

Wichtig ist daher, nach Erhalt eines Mahnbescheides kurzfristig prüfen zu lassen, ob die von der abmahnenden Kanzlei geltend gemachten Ansprüche tatsächlich bestehen, um dem Mahnbescheid gegebenenfalls noch fristgerecht widersprechen zu können. Nicht selten bestehen gute Aussichten, sich mit Erfolg gegen die Forderungen zur Wehr zu setzen, beispielsweise dann, wenn nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern vielleicht Dritte als Täter der mutmaßlichen Downloads infrage kommen.

Haben auch Sie einen Mahnbescheid der Rechtsanwälte .rka nach einer Filesharing-Abmahnung erhalten? Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote berät seit vielen Jahren persönlich zahlreiche Mandanten bundesweit, die Filesharing-Abmahnungen der Kanzlei .rka erhalten haben. Schreiben Sie uns eine E-Mail ( kontakt@das-gruene-recht.de ) oder rufen Sie uns an (0211 – 54 20 04 64).