Können Verstöße gegen die DSGVO nun von Wettbewerbern abgemahnt werden. Auch die bislang zu dieser umstrittenen Frage vorliegenden Gerichtsentscheidungen konnten keine einheitliche Antwort geben. Nun hat auch das LG Wiesbaden entschieden. Eine einheitliche Linie ist weiterhin nicht in Sicht.
Umstrittene Rechtslage, DSGVO Verstöße abmahnfähig sind
Seit Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018 stellt sich die Frage, ob Rechtsverstöße gegen das neue Datenschutzrecht auch von Wettbewerbern als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden kann. Während das LG Würzburg und das OLG Hamburg eine Abmahnfähigkeit bejahten, entschied zuletzt das LG Bochum, dass Wettbewerber in diesem Bereich nicht abmahnen dürfen.
LG Wiesbaden: Rechtsbehelfe in der DSGVO abschließend geregelt
Wie nun bekannt wurde, hat nun auch das LG Wiesbaden (Urteil vom 5.11.2018, Az. 5 O 214/18) entschieden und eine Abmahnfühigkeit von DSGVO-Verstößen durch Mitbewerber verneint. Wie das LG Bochum sieht das LG Wiesbaden die Regelungen der DSGVO im Hinblick auf Sanktionen von Verstößen als abschließend an. So gehe es bei den Rechtsbehelfen um den Schutz der jeweils „betroffenen Person“, die ihre Rechte auf verschiedene dort genannte Weise (auch durch Dritte) durchsetzen könne. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen seien demnach jedoch nicht vorgesehen.
Rechtsunsicherheit bleibt
Die Entscheidung dürfte die Rechtsunsicherheit bei dieser Frage gegenwärtig eher steigern als schmälern. Denn nun stehen zwei Gerichtsentscheidungen, die eine Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen ablehnen, zwei Entscheidungen gegenüber, die die Abmahnfühigkeit grundsätzlich bejahen.
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