Im Septemer 2016 führte Amazon den umstrittenen Dash Button ein, der im wahrsten Sinne des Wortes Käufe auf Knopfdruck ermöglichen sollte. Das LG München I entschied nun, dass dieser gleich aus mehreren Gründen gegen Informationspflichten verstößt.
Amazon Dash Button: So funktioniert er
Bei einem Dash Button handelt es sich um Gerät, welches sich mit dem heimischen WLAN verbinden lässt und mit welchem man genau ein Produkt auf bloßen Knopfdruck (z. B. Waschmittel, Hundefutter) über Amazon nachbestellen kann. Jeder Dashbutton funktioniert genau für ein Produkt einer einzigen Marke. Diese Art des Einkaufens macht zunächst einen bequemen Eindruck. Doch seit der Einführung stehen die Dash-Buttons besonders in der Kritik der Verbraucherschützer. So wurde beanstandet, dass der Klick auf einen solchen Knopf durch den Verbraucher oft erst Monate nach seiner Einrichtung erfolgt. Selbst wer sich zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch daran erinnern sollte, welchen Preis das Produkt bei der Einrichtung hatte, kann sich hierauf jedoch bei der Betätigung des Knopfes nicht zwingend verlassen. Denn Amazon behält sich in seinen AGB vor, die Preise nachträglich zu ändern oder gar ein anderes Produkt zu liefern.
Verbraucherzentrale klagte erfolgreich vor dem LG München
Die Verbaucherzentrale ist nun erfolgreich vor dem LG München I gegen den Amazon Dash Button vorgegangen. Die Verbraucherschützer sahen darin einen Verstoß gegen zwingende Informationspflichten des Online-Händlers. Das Münchener Gericht gab der klagenden Verbraucherzentrale Recht (Urteil vom 01.03.2018, Az. 12 O 730/17) und urteilte, dass die Handelsplattform unmittelbar vor dem absenden der Bestellung darüber informieren muss, um welche Ware es gehe und wie hoch deren Preis sei. Bei dem in Rede stehenden Bestellvorgang via Dash Button geschehe dies indes erst nach der kostenpflichtigen Bestellung. Auch den Vorbehalt von Änderung der Vertragsbedingungen durch Amazon in den Nutzungsbedingungen sei unzulässig. Nicht zuletzt fehle es an dem Dash Button selbst am zwingend vorgeschriebenen Hinweis, dass mit seiner Betätigung überhaupt eine Kostenpflicht ausgelöst wird.
Die Entscheidung des Münchener Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Die Plattform Amazon hat bereits angekündigt, gegen das Urteil Berufung einzulegen.
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