Seit Inkrafttreten der DSGVO ist umstritten, ob ein Verstoß gegen Datenschutzrecht auch von Wettbewerbern als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden kann. Nun verneinte als drittes Landgericht auch das LG Magdeburg eine solche Abmahnfähigkeit durch Wettbwerber.
Seit etwa einem Jahr ist die Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO) nun bereits in Kraft. Seither ist es bereits zu zahlreichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen gekommen, die Verstöße gegen die DSGVO zum Gegenstand haben. Ob jedoch ein Verstoß gegen die DSGVO überhaupt von Wettbewerbern im Rahmen einer Abmahnung verfolgt werden darf, ist sehr umstritten.
Wer darf einen Verstoß gegen die DSGVO ahnden?
Während das LG Würzburg und das OLG Hamburg Abmahnungen, die sich gegen DSGVO-Verstöße richten, auch durch Wettbewerber für zulässig erachten, lehnten die Landgerichte Bochum und Wiesbaden dies ab. Das LG Magdeburg schloss sich nun der letzteren Ansicht an.
LG Magdeburg: Mitbewerber nicht zur Abmahnung bzw. Klage befugt
Dabei berief sich auch das LG Magdeburg darauf, dass die Sanktionen gegen Datenschutzverstäße in der DSGVO abschließend geregelt seien. Abmahnungen durch Mitbewerber seien demnach nicht vorgesehen. So heisst es in den Gründen des Urteils:
Die Klagebefugnis des Klägers besteht allerdings nicht, soweit er sich auf die Nichteinhaltung der Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) stützt. Denn die DS-GVO enthält ein abschließendes Sanktionssystem, welches nur der Person, deren Rechte auf informationelle Selbstbestimmung verletzt worden sind, oder der Aufsichtsbehörde oder der Klage eines Verbandes eine Rechtsdurchsetzung erlaubt (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, Rn. 1.74 b zu § 3 a, zitiert nach beck-online, Stand 37. Auflage 2019).
Das LG Magdeburg sieht vielmehr bei einer Zulassung von DSGVO-Abmahnungen durch Wettbewerber die Gefahr, dass das am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Sanktionssystem der DSGVO unterlaufen werde.
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