Darf in Berichten über einen Missbrauchsfall das mutmaßliche Opfer auch im Internet namentlich benannt werden, wenn dessen Zustimmung hierzu nicht nachweislich vorliegt? Das LG Düsseldorf (Urteil vom 03.06.2015, Az. 12 O 137/15) hat dies verneint und damit die Rechte von Missbrauchsopfern bei der Berichterstattung über sexuellen Missbrauch gestärkt.
Mutmaßliches Opfer auch im Internet namentlich genannt
Der Antragsteller hatte sich im Zusammenhang mit bekannt gewordenen Missbrauchsvorfällen aus den 70er Jahren als mutmaßliches Opfer an eine Zeitung gewandt. Bei einem Gespräch in den Redaktionsräumen hatte er grundsätzlich sein Einverständniss zur Nennung seines vollen Namens in dem Zeitungsartikel gegeben. Nachdem der Antragsteller in Erfahrung gebracht hatte, dass der Artikel, in dem er namentlich benannt wurde, nicht nur in einer Print-Version veröffentlicht wurde, sondern auch in einem Online-Archiv öffentlich zugänglich gemacht worden war, versuchte er, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes hiergegen vorzugehen. Mit diesem Begehren war er vor dem LG Düsseldorf erfolgreich.
LG Düsseldorf: Opfer hätte Online nicht namentlich benannt werden dürfen
Während unstreitig war, dass der Kläger eingewilligt hatte, in der Print-Ausgabe der Zeitung namentlich benannt zu werden, so streiteten die Parteien darüber, ob diese Einwilligung auch für die öffentliche Zugänglichmachung im Online-Archiv gelten sollte. Jedoch der Umfang der Einwilligung von der Partei zu beweisen, die sich darauf berufe und daher die Artikel auch online veröffentlicht habe, in diesem Fall also die Zeitung sowie die zuständige Redakteurin. Der Beweis, dass die erteilte Einwilligung auch die Namensnennung im Internet erfasse, sei vorliegend gerade nicht erbracht worden. Das Urteil berücksichtigt insbesondere auch, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem besonders sensiblen Thema sexuellen Missbrauchs namentlich erwähnt wurde, bei denen das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Opfer von besonderem Gewicht sind.
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