Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass es keine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn der Käufer einer Fototapete später Fotos des damit tapezierten Zimmers im Internet veröffentlicht. Sie halten das für selbstverständlich? Noch vor wenigen Monate hatte das LG Köln in einem vergleichbaren Fall anders entschieden.
Foto eines mit Fototapete tapezierten Zimmers im Internet veröffentlicht
Wer ein Werkstück eines urheberrechtlich geschützten Werkes erwirbt (ein Exemplar eines Fotos, eine CD, ein gedrucktes Buch o. ä. ), der darf dieses Werkstück zwar selbst verwenden und gegebenenfalls sogar weiterverkaufen. Er darf es jedoch nicht ohne eine entsprechende Erlaubnis im Internet öffentlich zugänglich machen. Grundsätzlich betrifft dieses Prinzip auch Bilder und Fotos. Wer ein Gemälde kauft und sich ins Zimmer hängt, darf nicht automatisch davon ausgehen, dass er Fotos des Gemäldes auch im Internet veröffentlichen darf. Doch lässt sich dieses urheberrechtliche Prinzip auch auf Fototapeten übertragen? Darf man das Foto einer Fototapete veröffentlichen, wenn man die Tapete rechtmäßig erworben hat? Zuletzt kam es immer wieder zu Abmahnungen, nachdem Fotos von Zimmern mitsamt der darin angebrachten Fototapete im Internet veröffentlicht wurden.
Abmahnung wegen Zimmerfoto mit Fototapete auf Hotel-Buchungsportal
Im vorliegenden Fall waren Fotos eines Hotelzimmers, welches mit einer Fototapete tapeziert war, zu Werbezwecken im Internet verwendet worden, und zwar auf der Website des Hotels sowie auf verschiedenen Buchungsportalen. Hiergegen wehrte sich der mutmaßliche Rechteinhaber des auf der Tapete abgebildeten Bildmaterials. Nutzungsrechte für die Verwendung des Fotos im Internet seien nicht eingeräumt worden.
LG Düsseldorf: Vorhersehbare und übliche Nutzung von Räumen
Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage nun ab (Urteil vom 19.04.2023, Az. 12 O 129/22). Dabei befand das Gericht, dass die beim Kauf der Fototapete erworbene Nutzungsbefugnis auch die Befugnis umfasse die Bilder von Räumen zu veröffentlichen, die mit der Tapete tapeziert (fest verbunden) sind. Danach stellte die Veröffentlichung von Fotos des tapezierten Zimmers keinen Rechtsverstoß dar. Das Landgericht führte aus:
Ein Eingriff in urheberrechtliche Nutzungsrechte scheidet jedoch aus, weil die Beklagte mit dem Erwerb des Sacheigentums an den Fototapeten von der Firma F ein einfaches Nutzungsrecht dahingehend erworben hat, dass sie Lichtbilder der Fototapete im Rahmen von Lichtbildern der Räume fertigen bzw. fertigen zu lassen durfte. Zugleich ermöglichte ihr das eingeräumte Nutzungsrecht, diese Lichtbilder zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich zu lassen.
Erfordernis einer zusätzlichen Lizenzierung fernliegend
Bei einem mit einer Fototapete dekorierten Hotellzimmer sei die Herstellung und Veröffentlichung von Bildern des tapezierten Zimmers geradezu eine übliche und zwangsläufige Maßnahme. Hierzu bemerkte das Landgericht:
Es kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Verwendungszweck einer Tapete darin besteht, Räume dauerhaft zu dekorieren, in denen Fotos erstellt werden und unter verschiedensten Umständen hiervon Bilder ins Internet gelangen, die Fototapeten also vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden. Es erscheint unabhängig davon, ob die Fototapete von einem Unternehmer oder einer Privatperson erworben wird, vollkommen fernliegend, dass eine entsprechende Nutzung ausgeschlossen oder von einer weiteren Lizensierung abhängig ist. Sowohl autorisierte Hersteller als auch der Fotograf verschließen ihre Augen unredlich vor dem Offensichtlichen, wenn sie bei dem Verkauf der Fototapete nicht berücksichtigen, dass diese als Teil ihrer ordentlichen Nutzung abfotografiert und ins Internet gestellt wird. Sowohl bei dem Einsatz der Tapete in gewerblich genutzten Räumen als auch bei der Verwendung in Privaträumen kommt es nahezu zwangsläufig dazu, dass Lichtbilder aus unterschiedlichsten Motiven gefertigt werden. So fertigen Hotelbesitzer oder Restaurantbetreiber Fotos von den Räumen, um ihre Räumlichkeiten in einer Online-Werbung, über einen Internetauftritt in Form der eigenen Webseite oder eines Auftritts in sozialen Netzwerken wie G oder J potentiellen Kunden zu präsentieren.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Foto einer Fototapete: LG Köln hatte noch kürzlich in vergleichbarem Fall Urheberrechtsverletzung bejaht
Bemerkenswert ist die aktuelle Entscheidung des LG Düsseldorf vor allem deshalb, weil das LG Köln erst vor wenigen Monaten in einem vergleichbaren Fall – hier ging es um Fotos eines Zimmers in einer Ferienwohnung samt Fototapete – zugunsten des dort klagenden Rechteinhabers entschieden hatte (Urteil des LG Köln vom 18.08.2022, Az. 14 O 350/21). Einen Beitrag zu jenem Urteil finden Sie hier.
Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit mehreren Jahren persönlich zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Urheberrechts, insbesondere auch des Fotorechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, entweder per E-Mail unter kontakt@das-gruene-recht.de oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).