Vor einigen Jahren sorgte die Lichtinstallation „Rheinkomet“ am Düsseldorfer Rheinturm für Aufmerksamkeit. Die damalige Veranstalterin beklagte die Verletzung von Urheberrechten, als im Jahr 2020 die Lichtshow einer anderen Firma am Rheinturm veranstaltet wurde. Nun entschied das Landgericht Düsseldorf.
Streit um Licht-Installationen am Düsseldorfer Rheinturm
Klägerin des Verfahrens war eine Stiftung, die im Jahr 2016 auf der Kuppel des Düsseldorfer Rheinturms eine Licht-Installation aufgeführt hatte. Diese Installation trug den Namen „Rheinkomet“. Sie umfasste 56 Xenon-Gasentladungslampen, die auf einer Höhe von 195 Metern einzeln bewegt und gesteuert werden konnten. Den Namen Rheinkomet ließ man sich sogar als Marke schützen. Im Oktober 2020 führte der Handelskonzern METRO seinerseits eine Lichtshow am Rheinturm durch. Dabei wurde auf den Schaft des Turms eine Farbfläche projeziert. Außerdem wurden von der Kuppel 25 Leuchtstrahlen erzeugt. Hierin sah die Stiftung einen Verstoß gegen Urheber- und Markenrecht.
Klägerin hatte zunächst einstweilige Verfügung erwirkt
Schon einige Monate vorher war die Stiftung gegen eine andere Firma vorgegangen, die eine Licht-Show am Rheinturm veranstaltet hatte. Dort hatte man sich noch im Rahmen eines Vergleichs geeinigt. Nicht so im vorliegenden Fall: Die Stiftung zog wegen des mutmaßlichen Plagiats gegen den Handelskonzern vor Gericht. Sie erwirkte zunächst eine einstweilige Verfügung vor dem LG Düsseldorf. Die METRO gab sich jedoch nicht geschlagen. Sie legte gegen die einstwilige Verfügung Widerspruch ein.
LG Düsseldorf: keine Urheberrechtsverletzung durch die METRO-Lichtshow
Mit Erfolg: Das LG Düsseldorf hob die einstweilige Verfügung nun wieder auf. Zwar handele es sich bei der Licht-Installation der Klägerin um ein urheberrechtsfähiges Werk der bildenden Kunst. Doch die angegriffene Licht-Show sei demgegenüber eine zulässige freie Benutzung. Nicht die vom Kopf des Fernsehturms ausgehenden Strahlen seien hier das wesentliche Element. Vielmehr sei bei der METRO-Lichtshow die individuell gestaltete Fläche, die auf den Schaft des Rheinturms selbst projiziert werde, der eigentliche „Eyecatcher“, so das Landgericht.
Der ebenfalls geltend gemachte markenrechtliche Anspruch bestehe schon deshalb nicht, da die in Rede stehende Wortmarke von der Beklagten gar nicht verwendet worden war.
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