LG Detmold – Videoüberwachung unzulässig, wenn Grundstück des Nachbarn mit erfasst wird

Darf ich mein Grundstück per Video überwachen, wenn die Kameras auch Teile des Nachbargrundstücks erfassen? Das LG Detmold (Urteil vom 08.07.2015, Az. 10 S 52/15) hat der Videoüberwachung auf eigenem Grund und Boden Grenzen gesetzt.

Das Grüne Recht: Videoüberwachung : Urteil des LG Detmold
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Videoüberwachung auf Firmengelände: Kameras filmten auch Nachbargrundstück

Ein Firmengrundstück in Bad Salzuflen war zum Schutz vor Einbrüchen mit mehreren Kameras überwacht worden. Teilweise erfassten die zur Videoüberwachung eingesetzten Kameras aber auch das Nachbargelände.. Die klagende Nachbarin fühlte sich davon beeinträchtigt, dass sie kaum einen Schritt machen könne, ohne, dass ihre Bewegungen aufgezeichnet würden. Das AG Lemgo verbot dem Beklagten daher, die Kameras so anzubringen, dass sie das Grundstück der Klägerin erfassen. Diese Entscheidung wurde nun im Berufungsverfahren durch das LG Detmold bestätigt.

Abwägung: Persönlichkeitsrecht der Nachbarin vs Überwachungsinteresse des Eigentümers

Das Gericht bejahte dabei einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der überwachten Nachbarin und ihrer Besucher. Ein solcher Eingriff sei nur dann gerechtfertigt, wenn das Interesse des Eigentümers höher zu werten sei als das Interesse der überwachten Nachbarn.

Zu hoher Überwachungsdruck erzeugt

Das Landgericht stellte fest, dass die Videoüberwachung selbst dann nicht gerechtfertigt wäre, wenn die Kameras nur das eigene Gelände des Beklagten erfasst hätten. Denn durch die Kameras würde ein unverhältnismäßiger Überwachungsdruck erzeugt, zumal die Kameras auch während der Betriebszeiten  des Unternehmens eingeschaltet. So sei auch die Furcht des Beklagten vor Diebstählen und Sachbeschädigungen nicht ausreichend, wurden doch tatsächlich allenfalls Überschreitungen des Wegerechts dokumentiert. Ein Überwiegen der Überwachungsinteressen gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstestimmung wurde daher durch das Landgericht deutlich abgelehnt.

Videoüberwachung erfüllte auch nicht die Voraussetzungen des BDSG

Das Landgericht Detmold rügte zudem, dass auch die Vorschriften des § 6b BDSG (Bundesdatenschutzgetz)  wurden  bei der Überwachung gleich in mehrfacher Weise missachtet.

So war nicht ersichtlich, dass der Beklagte, wie § 6b Abs. 2 BDSG verlangt, auf seinem Grundstück auf die Kameraüberwachung hingewiesen hat. Auch von einer „unverzüglichen Löschung“ der gespeicherten Videoaufnahmen gem § 6b Abs. 5 BDSG konnte vorliegend bei einer Aufzeichnungsdauer von 3-4 Wochen keine Rede sein, so das Landgericht.

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