Urheberstrafrecht – Über vier Jahre, nachdem die illegale Streaming-Plattform „kino.to“ vom Netz genommen wurde, hat das Amtsgericht Leipzig nun in den Strafverfahren gegen zwei weitere Tatbeteiligte, die als Uploader von Filmen und als Betreiber von Sharehostern tätig waren, die Urteile gesprochen. Es wurden Bewährungsstrafen verhängt, zudem müssen die Angeklagten Geldzahlungen leisten.
Uploader bzw. Betreiber von Sharehostern
Die beiden Angeklagten im Alter von 29 und 32 Jahren hatten offenbar zunächst selbst als Uploader in großer Anzahl Filmdateien auf fremden Filehostern hochgeladen und über die Plattform kino.to anderen Internet-Nutzern zugänglich gemacht. Später entwickelte sich die Idee, als Uploader auch eigene Filehoster zu betreiben, um zusätzlich an den Werbeeinnahmen beteiligt zu sein. Die Angeklagten waren in dem Gerichtsverfahren weitgehend geständig. Das Gericht hatte für diesen Fall jeweils Bewährungsstrafen von maximal 2 Jahren in Aussicht gestellt.
Urteil gegen die Uploader: Bewährungsstrafen und Zahlungsleistungen
Das Gericht verurteilte die beiden Angeklagten zu Bewährungsstrafen in Höhe von jeweils einem Jahr und neun Monaten. Zudem muss der 29jährige Angeklagte einen Betrag von 75.000,00 € zahlen, der 32jährige Angeklagte lediglich einen Betrag in Höhe von 1.500,00 €. Die erhebliche Differenz dieser beiden Summen hängt damit zusammen, dass die Höhe der Strafzahlungen vom Einkommen des jeweiligen Angeklagten abhängig gemacht wurde. Das Urteil ist rechtskräftig, da sowohl die Angeklagten als auch die Anklage auf Rechtsmittel verzichteten.
Hintergrund: Strafbarkeit von Urheberrechtsverletzungen
Urheberrechtsverletzungen werden nicht nur zivilrechtlich von den betroffenen Urhebern und Rechteinhabern verfolgt. Häufig werden auch die Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei) tätig. Denn in vielen Fällen macht sich derjenige, der urheberrechtlich geschützte Werke im Internet öffentlich zugänglich macht, gemäß den §§ 106 UhrG ff. strafbar. In den Fällen, in denen gewerblich gehandelt wird, droht gem. § 108a UrhG sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.
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