EU Generalanwalt: Linksetzung urheberrechtlich zulässig

Fotorecht / Bildrecht – Darf man Seiten, auf denen sich urheberrechtswidrige Inhalte befinden, verlinken? Nach Ansicht des EU-Generalanwalts bedeutet die bloße Linksetzung zu einer Seite, auf der Fotos ohne Zustimmung des Fotografen öffentlich zugänglich sind, in der Regel noch keine Urheberrechtsverletzung.

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Das Grüne Recht

Der Generalanwalt beim EuGH, Melchior Wathelet, hält es für grundsätzlich zulässig, wenn auf Webseiten verlinkt wird, auf denen Fotos urheberrechtswidrig veröffentlicht sind. Der Generalanwalt stellte seine Schlussanträge in einem Verfahren, welches vom niederländischen Kassationsgerichtshof an den EuGH herangetragen wurde.

Linksetzung auf illegale Veröffentlichung von Playboy Fotos

Der Medienkonzern Sonoma, der in den Niederlanden der Zeitschrift Playboy hatte eine Fotoreportage über die in den Niederlanden aus dem TV bekannte Britt Dekker in Auftrag gegeben. Noch bevor die Fotoserie vom Playboy veröffentlicht worden war, tauchten einige der Bilder auf einer australischen Website auf. Der niederländische Blog „Geenstijl“ verlinkte auf seinen Seiten zu der Australischen Fundstelle mit den rechtswidrig eingestellten Bildern und wurde darauf von Sonoma sowie von der abgebildeten Brit Dekker selbst verklagt. Nachdem der Fall in den Niederlanden in mehreren Instanzen verhandelt worden war, legte der Kassationshof die Sache dem EuGH vor.

Schlussanträge des Generalanwalts: Linksetzung ist keine öffentliche Zugänglichmachung

In seinen Schlussanträgen führte der Generalanwalt aus, dass eine Linksetzung die Auffindbarkeit der verlinkten Inhalte zwar erheblich erleichtert. Wenn diese Inhalte jedoch auch ohne die Verlinkung öffentlich abrufbar sind, so bedeute die Linksetzung allein keine selbstständige „Handlung der öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG. Der Generalanwalt stellte sich auf den Standpunkt, dass jede andere Auslegung des Begriffs „Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit“ das Funktionieren des Internets erheblich beeinträchtigen würde, was dem Zweck der Richtlinie zuwiderliefe. Der Generalanwalt betonte aber, dass diese Einschätzung auf der Prämisse beruhe, dass die Inhalte auch ohne die Linksetzung öffentlich abrufbar sind.

Schlussanträge des Generalanwalts nicht bindend für den EuGH

Das Urteil des EuGH wird in wenigen Monaten erwartet. Das Gericht ist bei seiner Entscheidung zwar nicht an die Schlussanträge des Generalanwalts gebunden; in der überwiegenden Anzahl der Fälle aber folgt der EuGH den Gutachten seiner Generalanwälte.

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