Darf der Begriff „Gschpusi“ als Marke für Bekleidung oder Textilien eingetragen werden? Besteht nach einer erfolgten Eintragung die Chance auf eine nachträgliche Löschung? Nach der erfolgreichen Eintragung dieses Begriffs als Wortmarke hatte ein Unternehmen mittels Abmahnung versucht, anderen zu verbieten, diesen Begriff im Zusammenhang mit Bekleidung zu verwenden. Auf unseren Antrag hin wurde die Marke teilweise gelöscht.
„Gschpusi“ als Marke für Bekleidung und Textilien
Wer weiß, was ein „Gspusi“ (bzw. ein Gschpusi) ist? Dieser Begriff ist nicht nur in Bayern landläufig bekannt als Bezeichnung für eine Liebelei bzw. für eine Liebesaffaire. 2013 kam jemand auf die Idee, den Begriff „Gschpusi“ für sich schützen zu lassen. Der Begriff wurde als deutsche Wortmarke u. a. in den Warenklassen 24 (Webstoffe und Textilien) und 25 (Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen) angemeldet. Das DPMA hatte die Marke damals auch eingetragen.
Löschungsantrag nach Abmahnung
Im Jahr 2020 wurde uns eine Abmahnung vorgelegt, in der die österreichische Markeninhaberin und deren Lizenznehmerin versuchten, die Nutzung des Begriffs in Zusammenhang mit Bekleidung, Schuhen, Kopfbedeckungen etc. verbieten zu lassen. Gefordert wurde u. a. die Abgabe einer Unterlassungserklärung, Auskunft, Schadensersatz (noch nicht beziffert) sowie der Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.563,65 €. Wir haben daraufhin beim DPMA die teilweise Löschung der Marke aufgrund absoluter Schutzhindernisse beantragt. Grund hierfür war insbesondere, dass es der Bezeichnung „Gschpusi“ für die Warenklassen Warenklassen 24 (z. B. Textilien) und 25 (z. B. Bekleidungsstücke) an Unterscheidungskraft fehle. Denn aufgedruckt auf Bekleidung und Textilien würde diese Bezeichnung regelmäßig als „Statement“ über die Person des jeweiligen Trägers verstanden. Aufgrund dieses absoluten Eintragungshindernisses hätte unserer Ansicht zufolge die Marke damals gar nicht erst eingetragen werden dürfen.
DPMA: fehlende Unterscheidungskraft
Das DPMA (Beschluss vom 05.08.2021 Az. 30 2013 053 757) ist unserer Sichtweise gefolgt und hat die Marke in den Klassen 24 und 25 gelöscht. Zwar hatte die Markeninhaberin sich gegen die drohende Löschung mit der These verteidigt, die Bezeichnungen „Gspusi“ und „Gschpusi“ wären mehrdeutig. Auch seien sie als Dialektworte nur im österreichisch-bayerischen Sprachraum bekannt. Diese sichtweise überzeugte das DPMA nicht. So handele es sich bei der Bezeichnung „Gschpusi“ lediglich um eine Schreibvariante des Wortes „Gspusi“. Beide Schreibweisen würden bedeutungsgleich im Deutschen verwendet. Vorliegend sei die bezeichnung „Gschpusi‘ unmittelbar beschreibend für die Zielgruppe bzw. den Abnehmerkreis der Waren. Unerheblich sei es auch, dass der Begriff mehrere Bedeutzungen haben könne. So schreibt das DPMA:
Denn zum einen kann von einem beschreibenden Begriff auch dann ausgegangen werden, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt […]. Zum anderen eignet sich vorliegend jede Bedeutung zur Beschreibung des Abnehmerkreises der in Rede stehenden Waren […]. Denn es ist zu berücksichtigen, dass auch bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung Kleidungsstücke dazu genutzt wurden, sich selbst zu einer bestimmten Gruppe gehörend darzustellen, sei es durch politische, lustige oder (selbst-)ironische Aufschriften (vgl. beiliegende Internetrecherche). Die Aufschrift „Gschpusi“ auf den Waren der Klasse 24 und 25 beschreibt lediglich den Träger bzw. die Trägerin als einen Geliebte/n bzw. eine einer Affäre aufgeschlossenen Person und dient nicht als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller.
Auch der Einwand der Markeninhaberin, bei ihr sei die Marke „Gschpusi“ an Stellen angebracht sei, an denen üblicherweise Marken angebracht seien, begründe keine Unterscheidungskraft. So führe die Anbringung eines Zeichens auf Etiketten oder auf der Verpackung nicht ausnahmslos dazu, dass der Verkehr es als Herkunftshinweis versteht. Vielmehr können Zeichen, denen es – wie vorliegend – in Bezug auf die relevanten Waren überhaupt an Unterscheidungskraft fehlt, durch keine Art der Verwendung auf den beanspruchten Waren Unterscheidungskraft erlangen.
Textilbranche markenrechtlich hoch umkämpfter Markt
Gerade im Handel mit bedruckter Bekleidung (Shirts, Pullis etc.) versuchen viele Anbieter, missliebige Wettbewerber durch die Anmeldung teils höchst zweifelhafter Marken aus dem Verkehr zu drängen. Die vorliegende Entscheidung des DPMA zeigt aber eindrücklich, dass eine einmal erfolgte Eintragung einer Marke keinesfalls vollendete Tatsachen schafft. Nicht selten übersehen die Sachbearbeiter beim Markenamt bei der Eintragung einer Marke auch Eintragungshindernisse, die eigentlich von Amts wegen berücksichtigt werden müssten. Um solche Fehler nachträglich zu korrigieren, gibt es Rechtsbehelfe wie diesen, um nachträglich eine Löschung zu erreichen. Oftmals kann aber auch gerade die Anmeldung einer Marke davor schützen, selbst Abmahnungen zu erhalten.
Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit mehreren Jahren persönlich zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Markenrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, entweder per E-Mail unter kontakt@das-gruene-recht.de oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64). Lesen Sie weitere Beiträge zu diesem Thema in unseren News.