Die Bundesnetzagentur ermittelt verstärkt gegen Anbieter aber auch gegen Käufer von Spionagekameras, die in Alltagsgegenständen verborgen sind und Bilder per WLAN übertragen können. Doch verstoßen die Produkte tatsächlich alle gegen gesetzliche Vorschriften?
Heimliche Bildaufnahmen sind dank kleinster Kameras heute einfacher zu bewerkstelligen denn je . Die Veröffentlichung heimlicher Bildaufnahmen sind in der Regel durch das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen verboten. Aber auch schon das Erstellen heimlicher Aufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person ist strafbar gem. § 201a StGB. Nichts desto trotz werden immer mehr kleinste Kameras im Handel angeboten, die sich oft auch in Gegenständen des Alltags verbergen. Kugelschreiber, Feuerzeuge, Uhren, Lampen, Lichtschalter – kaum ein Gegenstand, den man nicht auch mit eingebauter und schwer sichtbarer Mini-Kamera erwerben könnte. Das Risiko, heimlich gefilmt oder fotografiert zu werden, ist mit diesen Produkten rapide gestiegen.
Verbot des Besitzes von Funk-Spionagekameras gem. 90 TKG
Der Gesetzgeber hielt offenbar versteckte Kameras, die das aufgenommene Bildmaterial sogar per Funk versenden können, für besonders gefährlich. Daher hat er mit § 90 TKG eine Vorschrift eingeführt, die bereits die Herstellung, den Besitz und den Vertrieb entsprechender Funk-Spionagekameras verbietet und unter Strafe stellt.
Nach dieser Vorschrift ist es grundsätzlich verboten,
Sendeanlagen oder sonstige Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände oder auf Grund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.
Die Bundesnetzagentur geht in vielen Fällen energisch gegen Händler vor, die Produkte mit eingebauten Kameras und WLAN-Funktion anbieten. In vielen Fällen fragen sich die betroffenen Händler zu Recht, ob die Kameras tatsächlich einen Verstoß gegen § 90 TKG darstellen.
Wann ist also ein Kamera-Artikel unzulässig im Sinne des § 90 TKG?
Sendeanlagen: Kameras, die Bilder per Funk versenden können
Bemerkenswert ist zunächst, dass die Vorschrift sich insbesondere auf solche Kameras richtet, die Sendeanlagen sind, d.h. die Bildmaterial ohne elektrische Verbindungsleitungen versenden können, z. B. per Funk / WLAN. Nicht erfasst hingegen sind also Kameras, die das Bildmaterial lediglich an Ort und Stelle auf einem lokalen Datenträger (z. B. Speicherkarte, Festplatte) aufzeichnen.
Tarnung der Spionagekameras als Alltagsgegenstand erforderlich
Weiter erfasst die Vorschrift auch nur solche Kameras, „die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind.“ Was bedeutet das?
Viele Gegenstände verfügen heute über Kameras als Zusatzfunktionen. Das liegt nicht zuletzt daran, dass kleinste Kameras mit hoher Auflösung günstig herzustellen sind. Deswegen werden entsprechende Kamera-Anwendungen immer häufiger. Allein die Tatsache aber, dass die Abmessungen einer eingebauten Kamera klein sind und sie nicht auf ersten Blick zu erkennen ist, reicht für eine „Tarnung als Alltagsgegenstand“ jedoch nicht aus. Vielmehr heben sich oft auch kleine Kameras auf den jeweiligen Gegenständen optisch ab oder sind dort angebracht, wo man eine Kamera durchaus vermuten dürfte. Hier dürfte von einer „Tarnung“ bereits keine Rede sein.
Eignung und Bestimmtheit zur unbemerkten Bildaufnahme
Schließlich müssten aber in Alltagsgegenständen versteckte Kameras, um den Tatbestand des § 90 TKG zu erfüllen, auch dazu geeignet und bestimmt sein, das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen. Gerade bei Smartphones und vergleichbaren Produkten dürfte es z. B. an der Bestimmtheit zur Anfertigung heimlicher Bildaufnahmen regelmäßig fehlen. Bei vielen anderen Alltagsgegenständen dürften gerade hier die Meinungen stark auseinandergehen.
Ermittlungen der Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur hat zuletzt in zahlreichen Fällen gegen den Vetrieb in Alltagsgegenständen verborgener Spionagekameras Maßnahmen und Ermittlungen ergriffen. Diese reichten vom bloßen verwaltungsrechtlichen Bußgeldverfahren über die Beschlagnahme zahlreicher angeblich mit Spionagekameras versehener Produkte bis hin zur Eröffnung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren. Die Ermittlungen der Bundesnetzagentur richten sich auch gegen die Käufer; schließlich ist selbst der bloße Besitz entsprechender Kameras verboten. Der von der Bundesnetzagentur erhobene Verdacht stellte sich hierbei teilweise allerdings als unbegrünet heraus. So konnten wir für unsere Mandanten teilweise die Freigabe beschlagnahmter Ware und die Einstellung von Bußgeld- und Strafverfahren erreichen.
Ermittelt die Bundesnetzagentur oder die Staatsanwaltschaft auch gegen Sie, weil Sie wegen des Besitzes oder des Vertriebs angeblicher Spionagekameras gegen § 90 TKG verstoßen haben sollen. Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit vielen Jahren zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen Medien- und Telekommunikationsrechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, um an unserer langjährigen Erfahrungen in diesem Bereich teilzuhaben. Wir beraten Sie gerne. Schreiben Sie uns eine E-Mail (kontakt@das-gruene-recht.de) oder rufen Sie uns an (Tel.: 0211 – 54 20 04 – 64). Die telefonische Erstberatung ist kostenlos.