BGH: Discounter darf Pippi Langstrumpf nachempfundenes Karnevalskostüm anbieten

Wettbewerbsrecht / Urheberrecht – Durfte ein Lebensmitteldiscounter ein Karnevalskostüm, das der bekannten Figur Pippi Langstrumpf nachempfunden ist, anbieten und bewerben? Oder verstieß er damit gegen Wettbewerbsrecht? Er durfte, entschied der BGH nun nach einem jahrelangen Rechtsstreit (Urteil vom 19.11.2015, Az. I ZR 149/14).

Das Grüne Recht Pippi Langstrumpf Karnevalskostüm
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Karnevalskostüm mehr als 15.000 Mal verkauft

Der bekannte Lebensmitteldiscounter Penny hatte ein Karnevalskostüm im Angebot, welches sich deutlich an der bekannten Romanfigur Pippi Langstrumpf anlehnte. Hiergegen wehrten sich die Erben der Schöpferin von Pippi Langstrumpf, der Schriftstellerin Astrid Lindgren. Bereits im Jahre 2011 hatten Sie zunächst ein Urteil des LG Köln erwirkt, das Urheberrechte verletzt sah und die Supermarktkette zur Zahlung von 50.000,00 € Schadensersatz verurteilte. Die beklagte Supermarktkette wehrte sich und zog vor das OLG. Auch das OLG hatte damals urheberrechtliche Ansprüche bejaht, und so zog der Streit zum ersten Mal zum BGH.

BGH hatte eine Verletzung von Urheberrechten bereits 2013 verneint

Beim BGH wurde mit Urteil vom 17 Juli 2013 (Az. I ZR 52/12) schließlich ein Verstoß gegen Urheberrecht verneint. Da die Klägerin sich aber hilfsweise auch auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche gestützt hatte, wurde die Angelegenheit wieder an das OLG zurückverwiesen. Die Klägerin hatte ihren Vorwurf einer Rechtsverletzung auch auf § 4 Nr. 9 UWG gestützt, der unlautere Nachahmungen durch Wettbewerber verbietet. Das OLG sah zwar in dem Karnevalskostüm eine Nachahmung der Romanfigur Pippi Langstrumpf, konnte jedoch keine Unlauterkeit feststellen. So habe weder eine Herkunftstäuschung noch eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Romanfigur Pippi Langstrumpf vorgelegen. Die Klägerin wollte sich mit dem Ergebnis nicht abfinden; die Angelegenheit landete erneut vor dem BGH.

BGH: ausreichend Abstand des Karnevalskostüms zur Original-Romanvorlage

Der BGH wies nun die Revision der Klägerin zurück und verneinte vorliegend bereits das Vorliegen einer Nachahmung. Zwar könne grundsätzlich auch eine literarische Figur dem Schutz des § 4 Nr. 9 UWG unterfallen. An die Nachahmung einer Romanfigur durch Merkmale, die wettbewerblich eigenartig sind, in eine andere Produktart, wie sie in einem Karnevalskostüm gegeben sind, seien allerdings hohe Anforderungen zu stellen. Im Streitfall sei der Abstand zur Romanfigur ausreichend genug, so dass vorliegend bereits keine Nachahmung vorliege.

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