Auskunftsanspruch: Das OLG Köln (Urteil vom 14.08.2015, Az. 6 W 75/15) hat entschieden, dass ein urheberrechtlicher Auskunftsanspruch nicht automatisch die Auskunft über die im TV bei Werbeunterbrechungen erzielten Werbeerlöse erfassen muss. Entscheidend ist, wie detailliert die zu erteilende Auskunft im Urteil bestimmt ist.
Auskunftsanspruch: Beklagter war zur Auskunft verurteilt worden
Ein Drehbuchautor hatte vor einem Gericht dem Grunde nach eine zusätzliche, angemessene Beteiligung an den Erträgen aus der Ausstrahlung einiger Folgen der bekannten Serie „Alarm für Cobra 11“ erkämpft. So hatte der klagende Autor u. a. einen Auskunftsanspruch durchgesetzt. Ein Auskunftsanspruch im Urheberrecht kann dazu dienen, dass der Urheber erfährt, welche Umsätze mit seinem Werk erzielt wurden. Auf diese Weise wird ihm ermöglicht, seinen eigenen, angemessenen Anteil berechnen zu können. Die Beklagte war vorliegend im Urteil dazu verpflichtet worden,
„Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über alle Bruttoeinnahmen (ohne Vorwegabzug der den Verwertungsgewinn schmälernden Aufwendungen wie insbesondere der Herstellungs- und Vertriebskosten), die sie mit nachgenannten Sendefolgen der Fernsehserie „Alarm für Cobra 11“/„ Alarm für Cobra 11 – Einsatz für Team 2“
[es folgt eine Aufzählung der jeweils nach Titel, Staffel und Sendefolge bezeichneten einzelnen Folgen]
durch die Vergabe von Lizenzen, Unterlizenzen oder Gestattungen zur fernsehmäßigen Ausstrahlung im Inland und oder Ausland und/oder durch die nicht fernsehmäßige Verwertung (insbesondere Videokassetten- und/oder DVD- und/oder Merchandising- und/oder Videospiel-Auswertung) im Inland und/oder Ausland selbst und/oder durch Dritte in Lizenz, Unterlizenz oder Gestattung erzielt hat,
sowie über
vereinbarte und/oder erhaltene Finanzierungshilfen (insbesondere Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte) sowie die mit den genannten Serienfolgen (einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder) betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs- / Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang und Zeitraum der Nutzung über das Internet (unter Bezeichnung der Internetseiten sowie der visits und pageviews);“
Die Einnahmen aus der TV-Werbung in Werbepausen war in der Auskunftsverpflichtung nicht ausdrücklich erfasst und klägerseits auch nicht ausdrücklich beantragt worden.
Auskunftsanspruch – Streit um Umfang der Auskunftsverpflichtung
Später beantragte der klagende Drehbuchautor vor dem LG Köln ein Zwangsgeld, da die Beklagte den Auskunftsanspruch nicht ausreichend erfüllt habe. U. a. habe sie nicht mitgeteilt, welche Erlöse sie durch den Verkauf von Werbezeiten in den Werbeunterbrechungen der betreffenden Folgen erzielt habe. Das LG sah dies auch so und verhängte ein entsprechendes Zwangsgeld.
OLG Köln: Werbeerlöse vorliegend nicht vom Auskunftstenor erfasst
Das OLG entschied nun, dass die Beklagte über die Werbeerlöse keine Auskunft erteilen musste, da sich eine so weit gehende Verpflichtung nicht aus dem Urteilstenor ergebe. Offenbar hatte der Antragsteller versäumt, seinen Auskunftsantrag so detailliert zu formulieren, dass daraus die Verpflichtung zu Auskunft über Werbeerlöse in Werbepausen eindeutig hervorgehe. Es obliege der Verantwortung des Antragstellers, seinen Auskunftsantrag hinreichend deutlich zu formulieren und so einen entsprechenden Titel zu erwirken.
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