Müssen Tierbeobachtungskameras im Wald den Datenschutzbehörden gemeldet werden? Im Mai 2016 hatte das Verwaltungsgericht des Saarlandes eine grundsätzliche Meldepflicht für Wildkameras bejaht. Das OVG Saarlouis bestätigte diese Entscheidung nun zwar. Gleichzeitig machte das OVG deutlich, dass eine Meldepflicht bald nicht mehr bestehen wird.
VG Saarlouis hatte schon 2016 Meldepflicht für Wildkameras bejaht
Fotorecht/Datenschutz – Nachdem der saarländische Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit öffentlich die Auffassung vertreten hatten, dass Wildbeobachtungskameras grundsätzlich meldepflichtig im Sinne des § 4d BDSG seien, zogen drei Jäger vor das Verwaltungsgericht, um feststellen zu lassen, dass eine solche Meldepflicht für Wildkameras eben nicht bestehe. Der Schuss ging nach hinten los, die Jäger unterlagen vor dem VG Saarlouis. Wir haben darüber berichtet. Die Fälle landeten dann in nächster Instanz vor dem OVG.
OVG: Meldepflicht besteht zwar, aber nur noch bis Mai 2018
Das OVG Saarlouis (Urteil vom 14.09.2017, Az. 2 A 216/16) hat nun grundsätzlich die Meldepflicht (nach noch geltendem Recht) bestätigt, die sich aus § 4d BDSG ergebe. So sei jedermann das Betreten des Waldes gestattet. Auch wenn die Kameras vorrangig der Aufnahme von Wildtieren diene, sei nicht ausgeschlossen, dass Waldbesucher heimlich aufgenommen würden. Das OVG wies aber gleichzeitig darauf hin, dass mit Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DatSchGrVO) schon zum 25.5.2018 die Meldepflicht nach § 4d BDSG ohnehin komplett entfallen wird. Stattdessen soll künftig die „verantwortliche Stelle“ selbst dafür verantwortlich sein, ein Verzeichnis über Datenverarbeitungsvorgänge zu führen.
Werden Wildkameras künftig dokumentationspflichtig?
Jedoch sollen laut Art. 30 Abs. 5 DSGVO Unternehmen und Einrichtungen mit weniger als 250 Mitarbeitern in der Regel nicht verpflichtet sein, ein solches Verzeichnis zu führen. Das OVG deutet somit an, dass Wildkameras von Jägern selbst von einer Verzeichnis-Pflicht ausgenommen sein könnten. An dieser Stelle ist jedoch Vorsicht geboten, denn auch von der Befreiung kleinerer verantwortlicher Stellen gibt es Ausnahmen, etwa, wenn die Verarbeitung „nicht nur gelegentlich“ erfolgt. Wie wird diese Ausnahme künftig im Hinblick auf Wildkameras ausgelegt werden? Es bleibt abzuwarten, wie sich die datenschutzrechtliche Behandlung von Wildkameras nach Inkrafttreten der DSGVO entwickeln wird.
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