Abmahnung von IPPC Law wegen Upload von Pornofilm erhalten? Was ist zu beachten?

Zuletzt sprach die Kanzlei IPPC wieder zahlreiche urheberrechtliche Filesharing-Abmahnungen aus. Der übliche Vorwurf: Ein Pornofilm soll im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Sind auch Sie betroffen? Wie kann man auf eine solche Abmahnung reagieren?

Die Pornofilm Abmahnungen von IPPC Law

Aktuell wurden uns erneut mehrere Filesharing-Abmahnungen der Kanzlei IPPC Law aus Berlin zur Prüfung vorgelegt. Wie schon in vielen hier vertretenen Parallelfällen geht es auch hier um den Vorwurf des Filesharing: Von dem Internet-Anschluss des jeweils Abgemahnten soll ein Pornofilm über Filesharing-Netzwerke (Internettauschbörsen) öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Wir haben schon einige Male über diese Abmahnungen von IPPC LAW berichtet, z. B. hier und hier.

AYLO Premium Ltd: Rechteinhaber aus Zypern lässt Abmahnungen aussprechen

Wie zuletzt üblich erfolgen Abmahungen der Kanzlei IPPC Law auch hier im Namen der in Zypern ansässigen Firma AYLO Premium Ldt. Bei diesem Unternehmen soll es sich um die Inhaberin ausschließlicher Rechte an dem jeweiligen Pornofilm handeln, um die es geht. Die Filme, um die es vorliegend geht, heißen „Lookalike Besties Swap, Suck & Fuck“ oder „Best of ZZ – Abella Danger“. Es wurden aber auch schon Abmahnungen wegen zahlreicher anderer Pornos ausgesprochen. Die Pornos sollen über die Internetanschlüsse der Betroffenen öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Verlangt wird nun von den Abgemahnten die Abgabe strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie ein pauschaler Abgeltungsbetrag in Höhe von 1.302,62 €.

Kann man sich gegen ein solches Abmahnschreiben verteidigen?

Oft ist mehr als fraglich, ob die geltend gemachten Ansprüche überhaupt berechtigt sind.  In vielen Fällen kommen etwa andere Haushaltsangehörige oder Gäste als Täter einer möglichen Rechtsverletzung in Betracht. Bei der Frage, inwieweit der Anschussinhaber haften muss, kommt es sehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Deswegen raten wir sehr davon ab, die in der Abmahnung erhobenen Forderungen einfach ungeprüft zu erfüllen. Stattdessen sollte man sich von einem Rechtsanwalt über die Vor und Nachteile der verschiedenen Handlungsoptionen beraten lassen, wie man auf eine solche Abmahnung reagiert.  Besonders die vorformulierten Unterlassungserklärungen der abmahnenden Kanzleien sind mit Vorsicht zu behandeln. Nicht selten sind sie nachteiliger formuliert als erforderlich. Besteht überhaupt ein Anspruch auf die Abgabe einer solchen Erklärung und wenn ja: Lässt sich eine solche Erklärung auch zurückhaltender aufsetzen? Auch hierzu sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, denn eine Unterlassungserklärung bindet Sie üblicherweise über Jahrzehnte hinweg.

Haben auch Sie eine Filesharing-Abmahnung von IPPC Law erhalten? Sprechen Sie uns an! Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote berät seit mehreren Jahren viele Mandanten, die wegen solcher Vorwürfe abgemahnt wurden. Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf, entweder per E-Mail unter otto.grote@ameleo-law.com oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).