Abmahnung wegen Fotonutzung: Sind Sie von der Kanzlei VON HAVE FEY abgemahnt worden, weil Sie Lichtbilder der Leo E-Commerce Ltd. im Internet ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers verwendet haben sollen? Wie sollte man sich nach Erhalt einer solchen Abmahnung verhalten?
Abmahnung wegen Fotonutzung (Produktfotos)
Aktuell sprechen die Rechtsanwälte VON HAVE FEY wieder urheberrechtliche Abmahnungen im Auftrag der Firma Leo E-Commerce Ltd. aus. In den Abmahnungen wird der Vorwurf erhoben, es seien urheberrechtlich geschützte Produktfotos von Bekleidung der Marke „Schmuddelwedda“ im Internet in Verkaufsangeboten genutzt worden. Ähnliche Abmahnungen hat es in der Vergangenheit auch schon wegen Fotos von Bekleidung der Marke „Dreimaster“ gegeben. Tatsächlich ist eine Fotonutzung ohne Erlaubnis des jeweiligen Fotografen bzw. des Rechteinhabers in der Regel nicht gestattet. Vielen Betroffenen, die Bekleidung auf Plattformen wie Kleinanzeigen.de weiterveräußern wollen, ist dies nicht bekannt. Sie kopieren Fotos auf anderen Plattformen und verwenden diese dann ungefragt in ihren Anzeigen. Dies kann schnell eine Abmahnung zur Folge haben.
Forderungen: Unterlassung, Auskunft, Lizenzschadensersatz, Ersatz von Abmahnkosten
In den Abmahnungen wegen unerlaubter Fotonutzung werden üblicherweise folgende Forderungen erhoben:
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Auskunft über das Ausmaß und über die Dauer der Nutzung des Bildmaterials
- Zahlung von Lizenzgebühren für die Nutzung der Produktfotos
- Ersatz von Abmahnkosten (Rechtsanwaltskosten für das Aussprechen der Abmahnung)
Wie sollte man sich nach Erhalt einer solchen Abmahnung verhalten?
Wir empfehlen, solche urheberrechtlichen Abmahnungen ernst zu nehmen und keinesfalls einfach zu ignorieren. Bei einem Fristablauf ohne Rückmeldung, kann der Fall schnell vor Gericht landen. Dies ist in der Regel mit erheblich höheren Kosten verbunden.
Genauso fahrlässig kann es jedoch auch sein, die vorformulierten Unterlassungserklärungen, die solchen Abmahnungen üblicherweise beiliegen, einfach ungeprüft zu unterschreiben. Ob überhaupt Unterlassungsansprüche bestehen, wäre als erstes zu prüfen. In vorformulierten Erklärungen verpflichtet man sich nicht selten zu mehr, als man tatsächlich müsste. Tatsächlich können daher Unterlassungserklärungen, selbst wenn die Vorwürfe dem Grunde nach zutreffen, meist deutlich zurückhaltender formuliert werden als von der abmahnenden Kanzlei vorgesehen. Die übereilte Abgabe einer Unterlassungserklärung birgt auch nicht selten die Gefahr hoher Vertragsstrafen. Das kann z. B. dann passieren, etwa wenn es nicht gelungen ist das beanstandete Bildmaterial restlos zu löschen.
Wir empfehlen gerade auch aufgrund der hohen Kostenrisiken, sich hierzu anwaltlich beraten und vertreten zu lassen, um hohe Kostenrisiken zu vermeiden.
Haben auch Sie eine solche Abmahnung wegen einer mutmaßlichen Urheberrechtsverletzung erhalten? Oder wegen einer mutmaßlichen Verletzung von Rechten an der Marke „Schmuddelwedda“? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Urheberrechts und des Markenrechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf, entweder per E-Mail unter otto.grote@ameleo-law.com oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).