Haben Sie eine Abmahnung der Kanzlei Schütz erhalten, weil Sie Eintrittskarten für ein Spiel des FC St. Pauli von 1910 e. V. im Internet zum Kauf angeboten haben sollen? Wie sollte man am besten auf solch eine Abmahnung reagieren?
Abmahnung des FC St. Pauli von 1910 e. V. wegen Weiterverkauf von Tickets
Haben Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Schütz aus Karlsruhe im Namen des FC St. Pauli erhalten, weil Sie Eintrittskarten für ein Fußballspiel von St. Pauli im Internet angeboten haben sollen? Wie sollte man am besten auf eine solche Abmahnung reagieren?
Kanzlei Schütz verweist auf die AGB von St Pauli
Konkret geht es in den aktuellen Abmahnungen der Schütz Rechtsanwälte um Eintrittskarten zu Fußballspielen des FC St. Pauli, die teils zu einem höheren als dem Abgabepreis im Internet angeboten wurden. So wird in einer solchen Abmahnung der Vorwurf erhoben, unter Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („ATGB“) von St. Pauli entsprechende Tickets über das Internet angeboten zu haben“
Konkret werden folgende Forderungen erhoben:
- Abgabe einer Unterlassungserklärung
- Zahlung einer Vertragsstrafe (vorliegend in Höhe von 1.500,00 €)
- Zahlung von Rechtsanwaltskosten (in Höhe von 281,30 €)
Gleichzeitig bietet die abmahnende Kanzlei Schütz an, die Angelegenheit bei Zahlung einer pauschalen und niedrigeren Summe von insgesamt 1.500,00 € auf sich beruhen zu lassen .
Erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der AGB
Ob sich der FC St. Pauli vor Gericht gerade gegenüber Privatpersonen erfolgreich auf seine AGB berufe könnte, erscheint aus verschiedenen Gründen mehr als fraglich. Dass z. B. Privatpersonen Tickets durchaus weiterverkaufen dürfen, unabhängig davon ob dies in den AGB verboten ist oder nicht, hat bereits der BGH (Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 74/96) festgestellt. Auch ein gewisser Aufschlag auf den ursprünglichen Preis dürfte nicht zu beanstanden sein. Der pauschale Ausschluss der Möglichkeit des Weiterverkaufs in Internet-Auktionen wäre somit mehr als fragwürdig. Für gewerbliche Weiterverkäufer ist das Risiko hingegen deutlich höher. Die Abgrenzung, ob ein Weiterverkäufer auf im Internet noch als Privatverkäufer oder bereits als gewerblicher Verkäufer anzusehen ist, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls. Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist alles andere als einheitlich.
Wie sollte man auf eine solche Abmahnung reagieren?
Sofern auch Sie eine solche Abmahnung der Schütz Rechtsanwälte erhalten haben, so ist davon abzuraten, sich direkt mit der abmahnenden Kanzlei in Kontakt zu setzen. Vielmehr sollten Sie sich vorher anwaltlich beraten lassen, ob die gegen Sie erhobenen Forderungen zu Recht geltend gemacht werden, ob Sie also überhaupt eine Unterlassungserklärung abgeben, geschweige denn Zahlungen an den FC St. Pauli leisten müssen. In vielen Fällen solcher Abmahnungen bestehen sehr realistische Aussichten, sich erfolgreich gegen die Abmahnungen zu verteidigen.
Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren viele Mandanten bundesweit in Fragen des Medien-, Wettbewerbs- und Veranstaltungsrechts. Haben auch Sie von den Schütz Rechtsanwälten eine Abmahnung wegen des Weiterverkaufs von Fußballkarten im Internet erhalten. Oder sind Sie von dieser Kanzlei im Namen des FC St. Pauli verklagt worden? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, um an unserer langjährigen Erfahrungen in diesem Bereich teilzuhaben. Wir beraten Sie gerne. Schreiben Sie uns eine E-Mail (kontakt@das-gruene-recht.de) oder rufen Sie uns an (Tel.: 0211 – 54 20 04 – 64). Die telefonische Erstberatung ist kostenlos.