Seit Jahren mahnt der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. Gewerbetreibende wegen des Vorwurfs von Wettbewerbsrechtsverstößen ab. Die Reaktion auf eine solche Abmahnung sollte sorgfältig überlegt sein, um erhebliche Kostenrisiken insbesondere für die Zukunft zu vermeiden. Was ist zu beachten?
Die Abmahnungen des vgu: Ahndung von Verstößen gegen UWG
Zuletzt wurde uns erneut eine Abmahnung vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. (vgu) zur Prüfung vorgelegt. Der vgu fällt seit Jahren dadurch auf, dass er gegenüber Gewerbetreibenden und Unternehmern Abmahnungen wegen mutmaßlich unlauteren (wettbewerbswidrigen) Verhaltens ausspricht. Der Verein steht auch in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände, die dazu berechtigt sind, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auszusprechen.
Bei den Abmahnungen konnte es beispielsweise um folgende mögliche Verstöße gegen Wettbewerbsrecht gehen:
- Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV), z. B. fehlerhafte oder intransparente Angaben zu Endpreis oder Grundpreis
- Irreführende Werbung mit „versichertem Versand“
- Das Fehlen von Pflichtangaben, etwa zur Anbieterkennzeichnung (Impressum)
- Falsche, irreführende oder intransparente Angaben zum Widerrufsrecht
- Die irreführende Bewerbung von Produkten mit dem Begriff „Testsieger“
- Die unberechtigte Kennzeichnung mit einem CE-Zeichen
- Werbung mit Selbstverständlichkeiten
- Verletzung von Kennzeichnungspflichten bzw. Informationspflichten beim Anbieten von Lebensmitteln (z. B. zum Zutatenverzeichnis oder Angaben zum verantwortlichen Lebensmittelunternehmer)
- Irreführende Werbung über die Herkunft eines Produkts
- unzulässige gesundheitsbezogene Angaben bei Nahrungsergänzungsmitteln in bzw. bei Lebensmitteln
- Unzureichende Informationen zur Werbung mit einem TÜV geprüften Schutz
- Verstöße gegen Vorschriften der Produktsicherheit
Beanstandung in der vorliegenden Abmahnung
Gegenstand der vorliegenden Abmahnung ist die durchgestrichene Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP). Diese Preisangabe soll irreführend sein. Die Irreführung soll darin liegen, dass der genannte empfohlene Preis tatsächlich nicht von einem vom Anbieter abweichenden Vorlieferanten sondern vom werbenden Händler selbst, der zugleich der Hersteller ist, festgesetzt worden ist. Hierin sieht der VgU einen Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht.
Was fordert der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V. genau?
Der Verein fordert üblicherweise die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Ein vorformuliertes Muster hierfür liegt den Abmahnungen in der Regel bei. Darüber hinaus wird eine „Abmahnpauschale“ gefordert; diese liegt bei 270,00 €.
Abmahnung vom VgU erhalten? Wie kann man reagieren?
Die Zahlungsforderungen des vgu sind im Gegensatz zu den Kosten anwaltlicher Abmahnschreiben relativ gering. Dies verleitet immer wieder betroffene Empfänger von Abmahnungen dazu, voreilig die vorformulierten Unterlassungserklärungen einfach zu unterschreiben. Hiervor ist jedoch dringend zu warnen! Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte man sicher ausschließen können, dass die gerügten Verstöße endgültig abgestellt bzw. korrigiert sind und auch für die Zukunft sicher ausgeschlossen werden können. Ist dies nicht der Fall, findet man sich schnell in der Vertragsstrafenfalle wieder. Dies kann manchmal sogar die Gefahr des finanziellen Ruins bedeuten.
Wir empfehlen daher dringend, nach Erhalt einer solchen Abmahnung keinen Kontakt mit dem abmahnenden Verein aufzunehen. Vielmehr sollte man vorher anwaltlichen Rat einzuholen, um die Chancen und Risken der verschiedenen Handlungsoptionen besser einschätzen zu können.
Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote berät seit Jahren zahlreiche Mandanten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums und des Wettbewerbsrechts. Ein wichtiger Bestandteil unserer Tätigkeit liegt in der Verteidigung von Betroffenen, die Abmahnungen (Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht etc.) erhalten haben. Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf, entweder per E-Mail unter otto.grote@ameleo-law.com oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).