Bildrecht / Fotorecht – Haben Sie eine Abmahnung der Weber Hoß Rechtsanwälte aus Potsdam im Auftrag der Firma Fotostudio Thomas Hieronymi GmbH erhalten, in denen Ihnen vorgeworfen wird, urheberrechtlich geschützte Fotos oder Bilder im Internet öffentlich zugänglich gemacht zu haben? Wie sollte man als betroffener Abgemahnter in einem solchen Fall reagieren?
Abmahnung von Weber Hoß Rechtsanwälten: Worum geht es?
Aktuell werden wir vermehrt mit Anfragen wegen Abmahnungen der Weber Hoß Rechtsanwälte aus Duisburg kontaktiert. Diese Kanzlei verschickt im Auftrag der Firma Fotostudio Thomas Hieronymi Abmahnungen an Webseiten-Inhaber. Den Empfängern der Abmahnung wird üblicherweise vorgeworfen, urheberrechtlich geschütztes Bildmaterial (Lichtbilder, Fotos) ohne erforderliche Einwilligung des Rechteinhabers in die eigene Website eingebunden und dadurch öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Dies stelle einen Verstoß gegen das exklusive Recht auf öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19 a UrhG dar.
Was fordern die Rechtsanwälte Weber Hoß?
Die abmahnende Kanzlei fordert daher in der Abmahnung, zum einen, dass eine so genannte „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ gegenüber dem Rechteinhaber abgegeben werden soll. Zum anderen sollen seine Rechtsanwaltskosten ersetzt werden sowie ein Schadensersatzbetrag für die jeweils entgangene Lizenzgebühr an dem Bild bezahlt werden.
Abmahnung von Weber Hoß erhalten – Was tun?
Wir empfehlen, die in der Abmahnung der von den Weber Hoß Rechtsanwälten erhobenen Forderungen nicht unbeachtet zu lassen, aber auch nicht ohne genaue Prüfung zu erfüllen. In zahlreichen Fällen, gerade in fotorechtlichen Fällen, ist es oft mehr als fraglich, ob die in der Abmahnung erhobenen Forderungen überhaupt bzw. in der jeweils geforderten Höhe zu Recht erhoben werden.
So steht oftmals in Zweifel, ob die abmahnenden Parteien tatsächlich Inhaber der behaupteten Rechtsposition sind. Auch ist bei Fotografen oft mehr als fraglich, ob diese die jeweiligen Bilder tatsächlich üblicherweise zu den im Wege der Abmahnung geforderten Preisen lizenzieren. Vor allem eine Unterlassungserklärung, an deren Inhalt der Abgemahnte unter Umständen noch Jahre später gebunden ist, sollte jedenfalls nicht abgegeben werden, ohne vorher hierzu einen Rechtsanwalt konsultiert zu haben. Die von abmahnenden Kanzleien vorformulierten Erklärungen sind oftmals deutlich nachteiliger formuliert als erforderlich. Auch ob der geforderte Geldbetrag überhaupt bzw. in der geforderten Höhe tatsächlich verlangt werden darf, ist oft mehr als fraglich und hängt sehr von den Umständen des Einzelfalls ab.
Wenn auch Sie eine solche Abmahnung im Namen der Kanzlei Weber Hoß erhalten haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, entweder per E-Mail unter kontakt@das-gruene-recht.de oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64). Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit mehreren Jahren persönlich zahlreiche Mandanten bundesweit, die wegen angeblich unberechtigter Bildernutzung abgemahnt worden sind.
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