Markenrecht: Titel einer Zeitschrift darf trotz namensgleicher Marke verwendet werden

Darf eine Zeitschrift unter dem Titel „MIRA“ erscheinen, wenn ein Dritter für die Warenklasse „Druckereierzeugnisse“ bereits eine gleichlautende Marke angemeldet hat? Das OLG Hamburg (Urteil vom 12.06.2016, Az. 3 U 129/14) hatte über diese Frage zu entscheiden und stellte darauf ab, wie der Markenrechtsinhaber seine Marke selbst tatsächlich nutzt.

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Klägerin sah ihr Markenrecht durch namensgleiche Zeitschrift verletzt

Die Klägerin des Verfahrens war Inhaberin der deutschen Wortmarke „MIRA“. Die Marke war für die Warenklassen „Druckereierzeugnisse, nämlich romantische Belletristik (einschließlich Liebesromane)“ angemeldet. Die klagende Markenrechtsinhaberin ging gegen ein Verlagshaus vor, welches seit 2013 mehrere Ausgaben einer Zeitschrift namens „Mira“ herausgebracht hatte. Nach Ansicht der Klägerin wurden durch die Herausgabe der Zeitschrift ihre Marken- und Titelschutzrechte verletzt. Da der Verlag außergerichtlich keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, klagte die Markeninhaberin u. a. auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung einer Schadensersatzpflicht und auf Ersatz der Abmahnkosten.

Das Landgericht Hamburg hatte in der ersten Instanz die Rechte an der Marke „MIRA“ als verletzt angesehen und hatte der Klage demzufolge zunächst stattgegeben. Daraufhin landete der Fall im Berufungsverfahren vor dem OLG Hamburg.

OLG Hamburg sah bereits keine markenmäßige Verwendung

Das OLG Hamburg sah in der Herausgabe der Zeitschrift schon keine „markenmäßige Verwendung“ der Bezeichnung MIRA. Eine markenmäßige Verwendung läge vielmehr erst dann vor, wenn es sich bei dem Druckwerk der Beklagten um eine bekannten Titel handeln würde. Dies sei hier nicht gegeben. Von der Zeitschrift seien Ende 2013 und Anfang 2014 überhaupt nur wenige Ausgaben auf den Markt gebracht worden.

Gericht sieht auch keine Verwechslungsgefahr

Unabhängig hiervon sah das OLG Hamburg aber vorliegend auch keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zwar bestehe zwischen der Klagemarke und dem Zeitschriftentitel Zeichenidentität. Allerdings liege die für eine Verwechslungsgefahr notwendige Warenidentität nicht vor. So sei der Begriff für den Bereich der romantischen Unterhaltungsliteratur geschützt, während das angegriffene Druckwerk auf dem Bereich der periodisch erscheinenden Frauenzeitschriften entstamme. Diese beiden Warenarten seien sich, obgleich beides Druckwerke, nicht ähnlich. So gehe es bei Zeitschriften gewöhnlich um journalistische und informative, bei Liebesromanen regelmäßig um fiktive Inhalte. Das OLG Hamburg lehnte schließlich auch einen aus Titelschutzrechten abgeleiteten Unterlassungsanspruch ab.

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