Umgehung von Kopierschutz auf Konsolen: Nintendo siegt nach jahrelangem Rechtsstreit

Viele Nutzer von Konsolen umgehen den darin eingebauten Kopierschutz, unter anderem um auch raubkopierte Datenträger darauf abspielen zu können. Die Gerätehersteller wehren sich mit juristischen Mitteln gegen die dabei verwendeten Umgehungs-Tools. Der Hersteller Nintendo errang nun nach einem jahrelangen Rechtsstreit vor dem OLG München einen Sieg.

Modchips, Slot-1-Karten etc.: Kopierschutz von Konsolen austricksen

Seit Jahren bemühen sich Hersteller von Spielkonsolen, ihre Geräte mit funktionierendem Kopierschutz zu versehen und auf diese Weise das Abspielen raubkopierter Spiele auf den Konsolen zu verhindern. Denn den Herstellern ist daran gelegen, dass die Kunden ihre Originalsoftware kaufen. Doch es gibt unzählige Produkte auf dem Markt, mit denen man den Kopierschutz der Konsolen jeweils umgehen kann (z. B Kopiermodule, Adapterkarten, Slot-1-Karten, Modchips o. ä.). Die Hersteller wehren sich energisch gegen den Vertrieb und die Nutzung solcher Umgehungs-Tools.

Nintendo verklagte Hersteller von Slot 1-Karten

Der Konsolen-Hersteller Nintendo hatte die Firma SR-Tronic GmbH verklagt. Diese hatte Slot 1-Adapterkarten für die Nintendo-DS-Konsole vertrieben. Diese Karten ermöglichten nicht nur das Abspielen von Spielen von Drittherstellern auf den Nintendo-Konsolen.  Sie umgingen auch den in den Konsolen eingebauten Kopierschutz, wodurch darauf auch Raubkopien abgespielt werden konnten. Der Rechtsstreit hatte bereits den BGH und den EuGH beschäftigt und lag nun wieder dem OLG München zur Entscheidung vor.

OLG München: technische Schutzvorkehrungen umgangen

Nachdem der EuGH Anforderungen an technische Schutzmaßnahmen konkretisiert hatte, war der Fall vom BGH wieder an das OLG München zurückverwiesen worden. Das OLG (Urteil vom 22.09.2016, Az: 6 U 5037/09) kam daraufhin zum Schluss, dass es sich bei der von Nintendo eingesetzten Kombination von softwarebedingtem Boot-Code innerhalb der Spieldatei und der hardwarebedingten Architektur der Slot1-Karten um wirksame technische Maßnahmen im Sinne des § 95 a Abs. 2 UrhG handelt. Durch diese solle gewährleistet werden, dass nur kompatible Software auf den Konsolen verwendet wird. Gleichzeitig richten sich die Schutzmaßnahmen gegen Raubkopien. Diese Schutzmechanismen würden durch die Adapterkarten der verklagten Firma umgangen.

Die Revision wurde durch das OLG nicht zugelassen.

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