Das OLG Bamberg hat entschieden, dass die Werbeaussage einer Versicherung „Bei grober Fahrlässigkeit leisten wir grundsätzlich 85%“ auch dann zulässig sein kann, wenn die Versicherung unter Umständen auch einen höheren Abzug vorbehält.
Das OLG Bamberg hat entschieden, dass die Werbeaussage einer Versicherung „Bei grober Fahrlässigkeit leisten wir grundsätzlich 85%“ auch dann zulässig sein kann, wenn die Versicherung unter Umständen auch einen höheren Abzug vorbehält.