Auf Microstock Portalen kann man sehr günstig Nutzungsrechte an Bildern erwerben. Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Fotografen, die auf solchen Plattformen ihre Bilder hochladen, wirksam auf ihr Namensnennungsrecht als Urheber (Urhebernennung) verzichten können, wenn dies in den AGB der Plattform entsprechend geregelt ist. Welche Folgen hat dies für urheberrechtliche Abmahnungen?