Nach der lizenzwidrigen Verwendung eines Creative Commons Fotos hat der Rechteinhaber (z. B der Fotograf) gegebenenfalls keinen Anspruch auf eine Lizenzentschädigung, da das Bild einen „objektiven Wert“ von null habe. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 29.06.2016 (AZ: 6 W 72/16).