Das LG Flensburg (Beschluss vom 17.03.2015, Az. 78 O 29/15) hat festgestellt, dass bei einer Abmahnung wegen des Verkaufs einer nicht autorisierten Bootleg-CD, (Bootleg-Abmahnung) ein Unterlassungsstreitwert wohl allenfalls bei 2.250,00 € liege.
Das LG Flensburg (Beschluss vom 17.03.2015, Az. 78 O 29/15) hat festgestellt, dass bei einer Abmahnung wegen des Verkaufs einer nicht autorisierten Bootleg-CD, (Bootleg-Abmahnung) ein Unterlassungsstreitwert wohl allenfalls bei 2.250,00 € liege.