Streit um Doppelgängerin: Tina Turner unterliegt vor dem BGH

Im Streit um das Recht am eigenen Bild hat die Sängerin Tina Turner eine Niederlage vor dem BGH erlitten. Es ging um das Bild einer Doppelgängerin auf einem Show-Plakat. Der BGH sah in dem Motiv zwar einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild des Superstars. Warum musste Tina Turner diesen Eingriff also dulden?

Anlass des Rechtsstreits war ein Werbeplakat zu der Tribute-Show „Simply The Best – Die Tina Turner Story“. Auf dem Plakat ist die Hauptdarstellerin der Show zu sehen, die dort die bekannte Sängerin spielt. Tina Turner ging gegen dieses Plakat gerichtlich vor, da die darauf abgebildete Person dem Superstar zu ähnlich sehe. Sie fürchte, dass der Zuschauer annehmen könne, Tina Turner selbst würde bei der Show mitwirken. Vor dem Landgericht Köln war die Sängerin im Jahr 2020 zunächst erfolgreich gewesen. Doch noch im gleichen Jahr hatte das OLG Köln die Entscheidung des Landgerichts wieder aufgehoben. Nun entschied der BGH in dritter Instanz und bescherte Tina Turner eine Niederlage.

BGH: Bildnis einer Doppelgängerin ist Eingriff in das Recht am eigenen Bild

Der BGH (Urteil vom 24. Februar 2022 – I ZR 2/21) stellte zwar zunächst fest, dass durch die auf dem Plakat abgebildete Doppelgängerin ein Eingriff in Tina Turners Recht am eigenen Bild vorliege.

„Wird eine Person durch eine andere Person – beispielsweise einen Schauspieler – dargestellt, liegt ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild vor, wenn aus Sicht eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Publikums der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die beanstandete Werbung den Eindruck erweckt, auf den Plakaten sei die Klägerin abgebildet.“

Quelle: Pressemitteilung des BGH

Eingriff durch Kunstfreiheit gedeckt

Jedoch bestätigte der BGH auch die Ansicht des OLG Köln, wonach der Eingriff in das Recht am Bild vorliegend auch ohne Einwilligung der Sängerin gerechtfertigt war. Denn vorliegend sei die Veröffentlichung des Plakats von der Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG erfasst. Danach kann (bei nicht auf Bestellung angefertigten Bildern) die Einwilligung der abgebildeten Person entbehrlich sein, wenn die Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient. Das fragliche Bild sei zunächst nicht auf Bestellung der klagenden Sängerin angefertigt worden. Die fragliche Verwendung sei von der weit auszulegenden Kunstfreiheit erfasst.

„Die Werbung für eine Show, in der Lieder einer prominenten Sängerin von einer ihr täuschend ähnlich sehenden Darstellerin nachgesungen werden, mit einem Bildnis der Darstellerin, das den täuschend echten Eindruck erweckt, es handele sich um die prominente Sängerin selbst, ist grundsätzlich von der Kunstfreiheit gedeckt.“

Quelle: Pressemitteilung des BGH

Auch die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrechtsschutz und der Kunstfreiheit fiel hier zu Lasten von Tina Turner aus. Denn ungerechtfertigt wäre der Eingriff nur dann, wenn durch die Doppelgängerin der unzutreffende Eindruck erweckt werd, das prominente Original unterstütze die beworbene Show oder wirke sogar an ihr mit. Diese Gefahr sah der BGH vorliegend nicht. So sei dem Plakat nicht die unwahre Behauptung zu entnehmen ist, die Klägerin unterstütze die Show der Beklagten oder wirke sogar an ihr mit. Die Plakate enthielten vielmehr keine ausdrückliche Aussage darüber und seien auch nicht in diesem Sinne mehrdeutig.

Auch keine Verletzung des Rechts am eigenen Namen

Aus den gleichen Erwägungen wie hinsichtlich des Rechts am eigenen Bild verneinte der BGH im Übrigen auch eine Verletzung des Rechts am eigenen Namen der Sängerin.

Das Urteil zeigt, dass bei der Beurteilung der Ausnahmetatbestände beim Recht am Bild immer die Umstände des Einzelfalls in einer Abwägung berücksichtigt werden müssen. Diese Abwägung kann in anderen Fällen auch schnell zu Lasten der Doppelgänger ausfallen. Dies gilt vor allem dann, wenn beim Zuschauer der Eindruck entsteht, die prominente Person stehe hinter dem jeweils beworbenen Produkt. Dies sah der BGH im vorliegenden Fall nicht als gegeben an.

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