Muss ein Händler auf der Plattform eBay jeweils selbst in seinen dortigen Angeboten einen klickbaren Link zur OS-Plattform bereithalten oder trifft diese Pflicht nur die Plattform eBay selbst? Die Oberlandesgerichte Hamm, Koblenz und München sehen alle eBay-Händler in der Pflicht. Anders sah dies zunächst nur das OLG Dresden. Inzwischen schossen sich jedoch auch das LG Cottbus und das OLG Brandenburg der Meinung des OLG Dresden an.
Hinweis und Link auf OS-Plattform: Worum geht es?
Seit dem 09.01.2016 besteht für Online-Händer die Pflicht, auf ihren Websites an leicht zugänglicher Stelle auf die so genannte Online-Streitbeilegungs Plattform (OS-Plattform) hinzuweisen und zu verlinken. Dies ergibt sich aus der umgangssprachlich so genannten „ODR-Verordnung“. ODR steht dabei für „online dispute resolution“. Strittig war die Frage, ob diese Hinweis- und Verlinkungspflicht auf Online-Handelsplattformen nur den jeweiligen Plattformbetreiber (z.B. eBay, Amazon etc.) oder daneben auch jeden einzelnen Händler trifft. Diese Frage wurde auch von den deutschen Oberlandesgerichten bislang nicht einheitlich beantwortet. Die Oberlandesgerichte Hamm (Hinweisbeschluss vom 03.08.2017, Az. 4 U 50/17), Koblenz (Urteil vom 25.01.2017, Az.: 9 W 426/16) und München (Urteil vom 22.09.2016, Az. 29 U 2498/169) stehen auf dem Standpunkt , dass auch jeder eBay-Händler selbst dort entsprechende Links setzen muss.
OS-Plattform: OLG Dresden sieht nur die Plattform betreiber in der Pflicht
Das OLG Dresden hingegen (Urteil vom 17. 01.2017, 14 U 1426/16) sieht nur den jeweiligen Plattformbetreiber selbst in der Pflicht. Der vom EU-Gesetzgeber verfolgte Zweck habe den Bedarf eines vom Plattformbetreiber zu setzenden Links gesehen. Ein solcher Bedarf hätte nicht bestanden,
„wenn auch (jeder) der Onlineshop-Betreiber auf dieser für ihn fremden Website des Online-Marktplatzes seinerseits zusätzlich einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen hätte.“
LG Cottbus schloss sich dem OLG Dresden an
In einem vor dem LG Cottbus verhandelten Fall machte der Kläger im einstweiligen Rechtsschutz gegen einen eBay-Händler u. a. einen entsprechenden Unterlassungsanspruch wegen eines fehlenden klickbaren Links zur OS-Plattform geltend. Das LG Cottbus verneinte das Vorliegen eines solchen Unterlassungsanspruchs und Verwies auf die Rechtsprechung des OLG Dresden. So schrieb das LG Cottbus:
Den weiteren Verstoß, keine Verlinkung auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform bereitzuhalten, kann die Kammer nicht erkennen.
Die Kammer hat mit Urteil vom 06.12.2016 in 11 O 126/11 entschieden, dass nur die Internetplattform eBay verpflichtet ist, eine Verlinkung vorzuhalten, nicht aber der auf der Internetplattform tätige Verkäufer. Diesen trifft die Pflicht nur für die eigene Plattform. Mit dieser Rechtsauffassung sieht sich die Kammer in Übereinstimmung mit OLG Dresden, Urteil vom 17. 01.2017, 14 U 1426/16.
OLG Brandenburg: Zustimmung zur Sicht von LG Cottbus und OLG Dresden
Auch vor dem OLG Brandenburg konnte der Verfügungskläger in der Berufung des einstweiligen Verfügungsverfahrens mit seinem Unterlassungsbegehren nicht durchdringen (Az. 6 U 60/17). So hieß es im Protokoll der mündlichen Verhandlung u. a. :
Der Senat erörtert mit den Parteivertretern, dass er nach der Vorberatung der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Dresden folgt.
Daraufhin nahm der Kläger die Berufung zurück und verfolgte seine Ansprüche im Hauptsacheverfahren vor einem Gericht im Bezirk des OLG Hamm weiter .
Erhebliche Rechtsunsicherheit durch uneinheitliche OLG-Rechtsprechung
Die gegenwärtige Lage, dass die beiden gegensätzlichen Rechtsauffassungen jeweils von mindestens zwei Oberlandesgerichten vertreten werden, bedeutet eine erhebliche Rechtsunsicherheit für Plattform-Händler. Es ist hoffentlich nur eine Frage der Zeit, bis der BGH über diese Frage zu entscheiden hat. Nicht zuletzt aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes bei der Verfolgung solch möglicher Verstöße sollten Händler vorsorglich in all ihren Angeboten auf Verkaufsplattformen einen entsprechenden Hinweis mit klickbarem Link vorhalten, um das Risiko einer kostenpflichtigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu vermeiden.
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