Urteil zum Urheberrecht: Wenn ein Richter eine urheberrechtlichen Auseinandersetzung um Musik-Arrangements auf Basis seiner eigenen musikalischen Sachkenntnis entscheidet, anstatt ein Sachverständigengutachten einzuholen, so ist dies nur zulässig, wenn er tatsächlich über Fachkenntnisse verfügt, die über die normale musikalische Schulbildung hinausgehen.
Rechtsstreit um Musik-Arrangements
Der Kläger des Rechtsstreits befasste sich mit dem Arrangieren von Musikstücken. Er war von dem beklagten Musikverlag zunächst mit dem Arrangement einiger bekannter Songs beauftragt worden. Zwischenzeitlich kam es zu Unstimmigkeiten, sodass der Musikverlag einen Dritten mit den Arrangements beauftragte und diesem dabei auch die vom Kläger bereits geschaffenen Arrangements an die Hand gab, um zu zeigen, „in welche Richtung es gehen sollte“. Der klagende Arrangeur ging gerichtlich gegen die Veröffentlichung einiger der auf diese Weise entstandenen Lieder vor, da er die Urheberrechte an seinen eigenen Arrangements verletzt sah.
Erstinstanzliches Gericht entschied aufgrund eigener Sachkunde
Das LG Frankenthal wies die Klage mit der Begründung ab, dass sich die veröffentlichten Arrangements ausreichend von denen des Klägers unterschieden haben. Davon habe sich die Kammer durch das Abspielen und Anhören der Stücke überzeugt. Der Kläger akzeptierte das Urteil nicht und legte Berufung vor dem OLG Zweibrücken ein. Insbesondere rügte er, dass zu der Frage, ob es sich bei den Arrangements jeweils um eigenschöpferische Werke handelt, kein Sachverständigengutachten eingeholt worden war.
OLG Zweibrücken: keine ausreichende Sachkunde des Gerichts
Das OLG Zweibrücken (Urteil vom 19.11.2015 – Az.: 4 U 186/14) hob das erstinstanzliche Urteil nun auf und verwies den Rechtsstreit an das LG Frankenthal zurück. Insbesondere hätte auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht verzichtet werden dürfen. So werde bei der Beantwortung der Frage, ob ein musikalisches Werk als persönliche geistige Schöpfung anerkannt werden kann, auch im Bereich der Unterhaltungsmusik musikalischer Sachverstand vorausgesetzt. Die Sachkunde des Gerichts erschöpfe sich jedoch offenbar in der die allgemeinen und schulischen Ausbildung sowie der hobbymäßigen Beschäftigung mit Musik und im Zusammenhang mit der Tätigkeit in einer urheberrechtlichen Kammer. All dies erachtete das OLG Zweibrücken nicht als ausreichende Sachkunde, um die hier entscheidenden Fragen im Bereich der Beurteilung von Musikarrangements zu beantworten. Unter anderem aufgrund dieses Verfahrensfehlers wurde der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
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