Nach der lizenzwidrigen Verwendung eines Creative Commons Fotos hat der Rechteinhaber (z. B der Fotograf) gegebenenfalls keinen Anspruch auf eine Lizenzentschädigung, da das Bild einen „objektiven Wert“ von null habe. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 29.06.2016 (AZ: 6 W 72/16).
Was ist eine Creative Commons Lizenz?
Urheberrechtlich geschützte Werke (z. B. Fotos), die vom Rechteinhaber unter eine so genannte Creative Commons Lizenz gestellt werden, dürfen unter bestimmten Umständen von Dritten kostenlos genutzt werden. Jedoch muss sich ein Nutzer genau an die jeweiligen Lizenzbedingungen halten. So ist üblicherweise bei jeder Veröffentlichung der Urheber zu benennen. Bestimmte Creative Commons Lizenzen erlauben eine kostenlose Verwendung der Werke nur bei nicht-gewerblicher Nutzung. Denkbar ist z. B. auch, dass eine Bearbeitung der Bilder nicht gestattet ist.
Lizenzwidrige Nutzung von Bildmaterial
Im vorliegenden Fall war Bildmaterial eines Fotografen, welches dieser im Rahmen einer Creative Commons Lizenz zur kostenlosen Nutzung freigegeben hatte, verwendet worden, ohne den Urheber zu benennen. Der Fotograf setzte vor dem Landgericht Köln zunächst erfolgreich Unterlassungsansprüche und einen Schadensersatzanspruch durch. Die beklagte Partei legte gegen das Urteil Berufung ein; die Sache landete vor dem OLG.
OLG: Lizenzwidrige Nutzung führt zu Unterlassungsanspruch
Einen Unterlassungsanspruch bejahte das OLG und bestätigte in dieser Hinsicht die Entscheidung der Vorinstanz. So stelle die lizenzwidrige Nutzung des Bildmaterials eine öffentliche Zugänglichmachung ohne Zustimmung des Rechteinhabers dar.
OLG: „objektiver Wert“ des Bildes gleich null
Das OLG Köln gab der Berufung jedoch insoweit statt, als diese sich gegen die Lizenzentschädigung in Höhe von 100,00 € richtete. So habe der klagende Fotograf sein Foto unstreitig zur kostenlosen Nutzung freigegeben, wenn auch nach den Bedingungen der von ihm gewählten Creative Commons Lizenz. Damit liege der objektive Wert der Nutzung des Bildes bei null. Zwar könnte eine unterlassene Namensnennung in solchen Fällen zu einem Schadensersatz führen, wenn der Rechteinhaber nachweisen könne, dass er das Bildmaterial auch anders als über die CC-Lizenz lizenziert habe. Hierzu war vorliegend jedoch nichts vorgetragen worden.
Streitwert von 6.000 € angemessen
Der seitens des Landgerichts angesetzte Streitwert von 6.000,00 € blieb auch vom OLG unbeanstandet, welches damit seiner üblichen Bezifferung der Streitwerte bei unberechtigter Bildernutzung treu blieb.
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