Das OLG Bremen hat entschieden, dass die Staatsanwaltschaft Ermittlungen auch gegen eine im Ausland ansässige Firma aufnehmen muss, wenn der Verdacht vorliegt, dass diese Plagiate von urheberrechtlich geschützten Werken auch nach Deutschland vertreibt.
englisches Unternehmen verkaufte Lampen-Plagiat im Internet
Die Antragstellerin des Verfahrens ist exklusive Lizenznehmerin der Urheberrechte an bekannten Lampen des Bauhaus-Schülers Wilhelm Wagenfeld. Sie hatte einen Strafantrag gegen die Verantwortlichen einer in Irland ansässigen Firma gestellt, die zum Verwechseln ähnliche Plagiate der Lampen im Internet verkaufte.
Staatsanwaltschaft verneinte inländische Tathandlung
Die Staatsanwalt hatte die Aufnahme von Ermittlungen abgelehnt und das Verfahren nach § 170 Abs, 2 StPO eingestellt, da eine urheberrechtliche Straftat ein inländisches Handeln voraussetze. Ein Verdacht auf eine Straftat nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz bestehe somit nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft bestätigte die Entscheidung der Staatsanwaltschaft.
OLG Bremen bejaht Verdacht: auch deutsche Kunden angesprochen
Das OLG Bremen (Beschluss vom 21.09.2017, Az. 1 Ws 55/17) hat nun im Rahmen eines daraufhin angestrengten Klageerzwingungsverfahrens die Aufnahme von Ermittlungen durch die Bremer Staatsanwaltschaft angeordnet. Nach den vom EuGH aufgestellten Kriterien liege eine Verbreitungshandlung im Sinne des § 17 UrhG vor. Insbesondere ergebe sich aus verschiedenen Aspekten, dass sich die Angebote der beschuldigten englischen Firma auch an deutsche Abnehmer richteten. So werden die von ihr angebotenen Lampen auch auf deutschsprachigen Webseiten angeboten und beworben. Es werde auch der Transport der bei ihr erworbenen Lampen nach Deutschland beworben. Die Rechnung in deutscher Sprache sehe ausdrücklich den Versand nach Deutschland vor und weise zudem eine deutsche Service-Rufnummer auf. Es bestehe somit ein ausreichender Verdacht einer nach deutschem Urheberrecht zu verfolgenden Tat.
Da die Staatsanwaltschaft vorliegend entweder gar keine oder nur vollkommen unzureichende Ermittlungstätigkeiten aufgenommen hatte, sei ausnahmsweise die Anordnung der entsprechenden Ermittlungen im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens geboten, um danach erneut über Einstellung oder Anklageerhebung zu entscheiden.
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