Angemessene Nachvergütung: Fast 79.000 € für Foto-Journalist

Fotorecht / Bildrecht – Ein Urheber hat gemäß § 32 UrhG einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Nutzung seiner Werke. Das OLG Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 11.02.2016, Az. 4 U 40/15) einem Foto-Journalisten eine Nachvergütung in Höhe von 78.928,44 € zugesprochen. Dem Journalisten waren jahrelang pro Bild nur 10,00 € gezahlt worden.

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Verlag zahlte jahrelang nur 10 € netto pro Foto

Der klagende Fotograf war seit 2000 als freier, hauptberuflicher Journalist für einen Zeitungsverlag aus Essen tätig, vor allem in der Rubrik Sport. Zwischen 2010 und 2012 waren über 3.500 seiner Fotos in den Tageszeitungen des Verlags veröffentlicht worden. Der Verlag zahlte dem Fotografen gemäß der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung 10 € netto pro veröffentlichtem Foto.

Fotograf forderte Nachvergütung in fünfstelliger Höhe

Der Fotograf forderte vom Verlag nachträglich, im Sinne des § 32 UrhG angemessen für die Nutzung seiner Fotos vergütet zu werden. Dabei berief er sich auf die „Gemeinsamen Vergütungsregeln zu Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalisten und Journalistinnen“, deren Bildhonorare er seiner Klage zu Grunde legte, abzüglich der bereits gezahlten Vergütung. Nach diesen Honorarbedingungen bemessen sich die Bildhonorare nach der Größe des Bildes und der Auflagenstärke der Zeitung, wobei die Netto-Honorare für Erstdruckrechte zwischen 19,50 Euro (kleiner als einspaltige Fotos in einer Auflage bis 10.000) und 75,50 Euro (vierspaltige Fotos und größer in einer Auflage über 200.000) liegen.

Kein vorrangiger Tarifvertrag

Das OLG Hamm gab dem klagenden Fotografen mit seinem Anspruch auf Nachvergütung weitgehend Recht und befand, dass der Verlag mit 10 € pro Bild keine angemessene Vergütung gezahlt habe. Vor allem sei vorliegend kein Tarifvertrag vorrangig anwendbar, zumal der klagende Fotograf erst seit 2012 Mitglied im Deutschen Journalisten Verband ist.

Gemeinsame Vergütungsregeln als Vergleichsmaßstab für Nachvergütung zulässig

Auch stimmte das Gericht der Anlehnung an die klägerseits zu Grunde gelegten gemeinsamen Vergütungsregeln zu Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalisten und Journalistinnen zu. Zwar seien die gemeinsamen Vergütungsregeln erst 2013 in Kraft getreten: Dennoch könne man die Vergütungsregeln als Vergleichsmaßstab für eine angemessene Vergütung heranziehen. Dabei komme es vorliegend auf die für das Einräumen eines Erstdruckrechts vorgesehenen Tarife an.

Sind auch Sie der Ansicht, dass Sie für die Nutzung Ihrer urheberrechtlich geschützten Werke (Texte, Bilder, Fotos, Illustrationen, Musik etc.) nicht oder nicht angemessen vergütet werden? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, entweder per E-Mail unter kontakt@das-gruene-recht.de oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64). Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote berät seit mehreren Jahren zahlreiche Urheber und Rechteinhaber (z. B. Journalisten, Fotografen, Autoren) bundesweit in Fragen des Urheberrechts.

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