Musikrecht – Die Stadt Kiel haftet nicht für alle musikalischen Darbietungen der „Kieler Woche“, sondern nur bei den von ihr selbst durchgeführten Musikveranstaltungen. In zwei Urteilen hat das OLG Schleswig Ansprüche der GEMA zurückgewiesen. Die GEMA hatte die Stadt Kiel auf Zahlung von insgesamt ca. 800.000 Euro verklagt.
Stadt Kiel hatte keine erneute Pauschalvereinbarung mit GEMA getroffen
Die GEMA nimmt als Verwertungsgesellschaft die musikalischen Aufführungs- und mechanischen Vervielfältigungsrechte von Urhebern wahr. In den Jahren 1995 bis 2005 hatte die Stadt Kiel Pauschalvereinbarungen mit der GEMA für die „Kieler Woche“ getroffen, nach denen die GEMA-Rechte für eine Reihe von Musikdarbietungen auf der „Kieler Woche“ abgegolten sein sollten. Die Stadt Kiel forderte dann jeweils anschließend die anteiligen Beträge von den jeweiligen Veranstaltern ein. Ab dem Jahr 2006 änderte die Stadt Kiel die Lizenzierungspraxis. Anstatt eine Pauschalvereinbarung mit der GEMA zu treffen, zahlte sie nur die GEMA-Gebühren für die von ihr tatsächlich selbst durchgeführten Musikdarbietungen. Die GEMA hingegen war der Ansicht, dass die Stadt Kiel für alle Veranstaltungsflächen der „Kieler Woche“ GEMA-Gebühren zu entrichten hätte und verklagte die Stadt auf eine Summe von rund 800.000 Euro.
OLG Schleswig: Stadt Kiel ist kein Veranstalter im urheberrechtlichen Sinn
Das OLG Schleswig (Urteile vom 07.12.2015, Az. 6 U 54/13 und 6 U 43/14) wies die Ansprüche der klagenden Verwertungsgesellschaft nun zurück. Ein weiterer Zahlungsanspruch gegen die Stadt Kiel wegen der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken anlässlich der „Kieler Woche“ in den Jahren 2006 bis 2012 bestehe nicht. Vielmehr sei die Landeshauptstadt Kiel nicht im urheberrechtlichen Sinne Veranstalterin oder Mitveranstalterin sämtlicher öffentlicher Musikdarbietungen auf allen anlässlich der „Kieler Woche“ genutzten Flächen gewesen. Veranstalterin im urheberrechtlichen Sinne sei sie hingegen jeweils nur hinsichtlich der von ihr tatsächlich selbst durchgeführten Live-Musikdarbietungen und Tonträgerwiedergaben.
Stadt Kiel hatte keinen maßgebenden Einfluss auf die Veranstaltungen
Entscheidend für die Eigenschaft als Veranstalter im urheberrechtlichen Sinne sei ein maßgeblicher Einfluss auf die Veranstaltung. Das bloße Zurverfügungstellen eines Veranstaltungsraumes oder einer Veranstaltungsfläche reiche hingegen nicht aus.
Vorliegend bestand für alle Schausteller, Stand- und Bühnenbetreiber lediglich die Verpflichtung, sich unter Angabe von Größe der Stände, der Produktpalette sowie der benötigten Stromanschlüsse bei der Stadt anzumelden. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt Kiel in Bezug auf weitere – von ihr nicht der GEMA mitgeteilte – Konzertveranstaltungen typische Aufgaben eines Konzertveranstalters ganz oder teilweise wahrgenommen hätte, konnte das OLG nicht erkennen. So sei die Stadt Kiel dort offenbar weder in den organisatorischen oder technischen Ablauf der einzelnen Musikdarbietungen eingebunden noch in finanzieller Hinsicht an solchen Konzertveranstaltungen beteiligt gewesen. Auch konnte das Gericht keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Stadt Kiel bei den Veranstaltungen Dritter auf der „Kieler Woche“ Einfluss auf Inhalt und Ausrichtung der jeweiligen Musikprogramme gehabt hätte.
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