Einige Monate ist die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der EU nun bereits in Kraft. Das verbindliche Regelwerk der EU hat das Niveau des Datenschutzes auf europäischer Ebene sehr weitgehend vereinheitlicht . Fraglich blieb jedoch bis zuletzt, ob das Fehlen einer Datenschutzerklärung in Zukunft von Wettbewerbern abgemahnt werden kann. Nun liegt hierzu eine Entscheidung des LG Würzburg vor.
Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen umstritten
Seit Mai 2013 gilt DSGVO der EU unmittelbar und vorrangig vor den nationalen Datenschutzgesetzen. Die dort geregelte Höhe möglicher Bußgelder hatte viele Unternehmer alarmiert, die dem Datenschutz bis dahin eher weniger Aufmerksamkeit gewidmet hatten. Viele Experten rechneten zusätzlich mit einem erhöhten Aufkommen wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Im Vorfeld der neuen Verordnung wurde viel darüber spekuliert, ob Verstöße gegen die DSGVO überhaupt wettbewerbsrechtlich abmahnfähige Verstöße darstellen könnten. Nach dem Inkrafttreten der DSGVO fiel die Abmahnwelle zunächst verhaltener aus als befürchtet. Erste Rechtsprechung hierzu ließ Monate auf sich warten. Bereits nach altem Recht war die Rechtsprechung zu dieser Frage nicht einheitlich. Einige deutsche Gerichte hatten jedoch entschieden, dass das komplette Fehlen einer Datenschutzerklärung sowie irreführende, fehlerhafte Datenschutzerklärungen abmahnfähig seien. Die Gerichte stuften dabei den § 13 TMG, aus dem sich die Pflicht zum Vorhalten einer Datenschutzerklärung ergab, als Marktverhaltensregelung ein. Ein Verstoß hiergegen könne von Wettbewerbern abgemahnt werden.
LG Würzburg: Abmahnfähigkeit bei unzureichender Datenschutzerklärung
Die Pflicht zum Vorhalten einer Datenschutzerklärung ergibt sich nun jedoch auch aus der vorrangig geltenden DSGVO. Da diese als Rechtsfolge eines Datenrechtsverstoß Abmahnungen nicht ausdrücklich vorsieht, halten zahlreiche Experten Abmahnungen in diesem Bereich für unwirksam. Nun jedoch liegt eine Entscheidung des LG Würzburg vor, welche eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung in einem solchen Fall als zulässig erachtet. In dem zugrunde liegenden Fall verwendete eine Rechtsanwältin eine Datenschutzerklärung, die lediglich aus sieben Zeilen bestand. Ohne sich jedoch mit den Regelungen der DSGVO näher zu befassen, bejaht das LG Würzburg die Abmahnfähigkeit unter Berufung auf ältere Urteile aus der Zeit vor der DSGVO. Als differenzierte Auseinandersetzung mit der Problematik kann die Entscheidung wohl kaum dienen und ist daher wenig aussagekräftig. Es wird abzuwarten bleiben, wie in dieser Frage andere Gerichte entscheiden werden.
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