Das LG Traunstein hat entschieden, dass ein Websiten Betreiber auch für rechtswidrige Inhalte (hier: falsche Sterne-Bewertung eines Hotels) haftet, die er im Wege eines Inline-Link in seine eigenen Website eingebettet hat. Jedenfalls dann, wenn er sich diese zueigen macht. Dieses Urteil kann weitreichende Folgen nicht nur für die Reisebranche haben.
Einbettung unrichtiger Hotelbewertung durch Reise-Anbieter via Inline-Link
Die Beklagte warb auf ihrer Internetseite für eine Pauschalreise in Form eines so genannten „Thermenurlaubs“. Die Leistungen sollten neben dem Besuch einer Therme u. a. auch den Aufenthalt in einem Hotel umfassen. Für eines der hierbei zur Auswahl stehenden Hotels wurde auf der Internetseite eine Drei-Sterne-Bewertung angezeigt. Per Mausklick erschien dort der Hinweis: „DEHOGA Klassifizierung, vom DEHOGA (Deutscher Hotel und Gaststättenverband) klassifiziertes Haus“. Tatsächlich verfügte das fragliche Hotel aber über keine entsprechende Bewertung. Die Beklagte wurde daher abgemahnt und in der Folge auch gerichtlich vor dem LG Traunstein auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie rechtfertigte sich mit dem Argument, dass es sich bei den Angaben zur 3-Sterne-Bewertung um Angaben Dritter handele, die im Wege eines so genannten Inline-Link automatisch in die Website eingebunden werden. Für solche Inhalte Dritte hafte sie nur ab Kenntnis. So habe sie die Angaben zur Bewertung dann auch unverzüglich nach Kenntniserlangung korrigiert.
LG Traunstein: eingebette Inhalte zu eigen gemacht
Das Landgericht Traunstein (Urteil vom 30.03.2023 – Az.: 1 HK O 2790/22) sah dies anders und verurteilte die Beklagte Websitenbetreiberin zur Unterlassung. So liege in den unrichtigen Angaben zur 3-Sterne-Bewertung eine Irreführung, die sich die Beklagte zurechnen lassen müsse. Denn sie habe sich die Angaben vorliegend zu eigen gemacht. So komme der Beklagten eine Haftungsprivilegierung nicht zu Gute.
Denn zum einen handelt es sich nicht um fremde, sondern um jedenfalls zu eigen gemachte Inhalte und zum anderen sind die §§ TMG § 7 – TMG § 10 TMG nicht auf das Setzen von Links, die zu fremden Inhalten führen, anwendbar, auch nicht entsprechend. Es gelten vielmehr insoweit die allgemeinen Grundsätze des Wettbewerbsrechtes: Wer sich fremde Informationen zu eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Links verweist, haftet dafür mithin wie für eigene Informationen.
Das Argument, die Beklagte bediene sich lediglich einer Internetseite, deren Daten wiederum von Dritten in eigener Zuständigkeit geprüft werden, ließ das Gericht hier nicht gelten.
Denn die Verlinkung auf das Suchportal des I. wird nach außen nirgends ersichtlich (s.o.). Die Inhalte erscheinen für den Marktteilnehmer bzw. Internetnutzer als eigene Informationen der Beklagten. Der Kunde merkt nicht, dass er bei der Hotelsuche auf einer anderen Plattform unterwegs ist. Die Beklagte hat sich eigene weiterführende Darstellungen zu einem Hotel als Teil ihres Pauschalangebotes erspart, indem sie den Nutzern ihrer Internetseite auf die Internetseite T. weiterleitete. Der Link dient dabei der Vervollständigung des eigenen Angebots des Beklagten und ist so in ihre eigene Internetseite eingebettet, dass er für den normalen Durchschnittsnutzer als eigene Information der Beklagten erscheint. Die Beklagte macht sich somit nach den Gesamtumständen Angebote Dritter, nämlich des I. im Wege des Inline-Linking zu eigen. Damit haftet sie aber auch selbst für die verlinkten Inhalte wie für eigene.
Das Urteil des LG Traunstein bekräftigt, dass Inhalte Dritter auf einer Website auch als solche erkennbar sein müssen, wenn sich der Websitenbetreiber auf eine privilegierte Haftung, etwa als Host-Provder, berufen will. Wer also fremde Inhalte im Rahmen seiner Angebote einbettet und die Richtigkeit dieser Inhalte nicht garantieren kann, sollte sehr klar kenntlich machen, dass es sich um fremde Inhalte handelt.
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