Online-Coaching kann ein profitables Geschäft sein. Nicht selten werden die Kunden mit fragwürdigen Werbeaussagen in teure Coachings gelockt. Ist es möglich, sich von diesen Verträgen wieder zu lösen? Das LG Hamburg hat einen Coaching-Vertrag nun als unwirksam angesehen, da ihm die Zulassung als Fernunterricht fehlte. Dieses Urteil dürfte auf viele ähnliche Verträge übertragbar sein.
Kostspielige Online-Coaching-Verträge mit bisweilen zweifelhafter Qualität
Der Markt des Online-Coaching hat in den letzten Jahren erheblich an Auftrieb gewonnen. Daran hat auch Corona seinen Anteil. Es werden Online-Coachings zu diversen Themen angeboten. So geht es etwa um Verkaufstrainings, um Finanzthemen wie Anlageberatung, Vermögensaufbau, Altersvorsorge, oder um die persönliche Entwicklung, z. B. in Partnerschaft und Familie. Die Nachfrage nach solchen Angeboten ist nicht gering. Es werden für solche Online-Coachings mitunter stattliche Summen verlangt. Daher tummeln sich in diesem Bereich Markt auch fragwürdige Anbieter, die die Kunden mit zweifelhaften Methoden und großen Anpreisungen zum Abschluss von teuren Coaching-Vereinbarungen verleiten. Nicht wenige Kunden sind nach dem Abschluss solcher Verträge von den tatsächlichen Inhalten der Coachings enttäuscht und würden sich am liebsten schnell wieder von diesen Verträgen lösen. Ein aktuelles Urteil des LG Hamburg (Urteil vom 19.07.2023 – 304 O 277/22) kann die Rechtsposition vieler solch enttäuschter Kunden stärken.
Online-Coaching im Print on Demand (PoD)
Bei der Klägerin des Verfahrens handelte es sich um eine Anbieterin für Online-Coachings im Bereich des Print-On-Demand (PoD). Beim PoD geht es um den Verkauf bedruckter Ware, in der Regel Kleidung. Die Klägerin ihre Coaching-Angebote mit der Aussicht auf große Gewinnen angepriesen, die in diesem Markt zu erzielen seien. In einem Telefongespräch hatten die Parteien ein Coaching vereinbart. Dieses sollte 6.366,50 € kosten. Zudem erhielt der Kunden eine Nachricht, in der es hieß:
„Möchtest du M. die Masterclass bewusst als Unternehmer zum Aufbau deines online Shops und Gewerbes neben deinem Angestellten Job kaufen?“
Hierauf antwortete der Kunde mit „Ja“. Das Online Coaching beinhaltete den Zugang zu einem Videokursbereich mit 235 Schulungsvideos mit etwa 40 Stunden Videomaterial. Zudem sollten drei wöchentliche Zoom-Meetings á 2 Stunden stattfinden. Der Kunde erklärte kurz nach der Rechnungsstellung den Widerruf des Vertrages. Dies akzeptierte die Anbieterin des Online-Coaching nicht. Sie zog vor Gericht, um das vereinbarte Honorar gerichtlich durchzusetzen. Damit blieb sie ohne Erfolg: das LG Hamburg wies die Klage ab.
LG Hamburg: Fernunterricht ohne die nach FernUSG erforderliche Zulassung
Das Landgericht urteilte, dass die Klägerin keinen Anspruch aus der Coaching-Vereinbarung herleiten könne Denn dieser Vertrag sei gem. § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. So handele es sich bei dem von ihr angebotenen Online-Coaching um Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG. Ausschlaggebend war hier die Frage, ob hier eine „ausschließlich oder überwiegend räumliche“ Trennung von Lehrer und Schüler vorliege. Das Gericht orientierte sich hier an der Gesetzesbegründung aus 1975. So müsse „räumliche Trennung“ hier wörtlich verstanden werden. Somit handele es sich hier um Fernunterricht. Das fragliche Angebot der Klägerin verfüge aber nicht über die gem. § 12 FernUSG erforderliche Zulassung.
Online-Coaching: nicht nur Verbraucher durch FernUSG geschützt
Auch die Tatsache, dass der Kunde das Online-Coaching als Unternehmer gebucht hatte, stehe der Unwirksamkeit des Vertrages nicht entgegen. Denn die Vorschriften des FernUSG dienen nicht nur dem Verbraucherschutz, so das Landgericht. Auch wurde betont, das eines der Anliegen des FernUSG darin liege, die bisweilen mangelnde Seriosität der Fernlehrinstitute zu beheben.
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