Fotorecht – Verbraucherschützer haben vor dem LG Berlin erwirkt, dass Facebook ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000,00 € zahlen muss. Dem sozialen Netzwerk wurde vorgeworfen, eine Klausel ihrer AGB Nutzungsrechten an geistigem Eigentum (z. B. Fotos) entgegen einem Urteil des Gerichts aus dem Jahr 2012 nicht ausreichend geändert zu haben.
Facebook ließ sich in den AGB weitreichende Nutzungsrechte (z. B. an Fotos) übertragen
Bereits 2010 war der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen Facebook vor Gericht gezogen. Unter anderem ging es um eine strittige Formulierungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des sozialen Netzwerks. Dort hieß es unter anderem:
Für Inhalte, die unter die Rechte an geistigem Eigentum fallen, wie Fotos und Videos („IP-Inhalte“), erteilst du uns vorbehaltlich deiner Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen die folgende Erlaubnis: Du gibst uns eine nichtexklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, unentgeltliche, weltweite Lizenz für die Nutzung aller IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhäng mit Facebook postest („IP-Lizenz“).
Die Facebook-Nutzer sollten also sehr weitreichende Rechte an Bildern, Texten oder Videos, die sie bei Facebook posten, unentgeltlich an den Plattformbetreiber übertragen. Das LG Berlin hatte Facebook damals dazu unter Androhung eines Ordnungsgeldes verboten, die Klausel in ihren AGB so beizubehalten (Urteil vom 06.03.2012, Az. 16 O 551/10). Das Kammergericht hatte die Entscheidung des Landgerichts im Jahr 2014 im Ergebnis bestätigt.
Ordnungsgeld in sechsstelliger Höhe gegen Facebook
Das LG Berlin verhängte nun ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000,00 € gegen die Facebook Ireland Ltd.. Der Grund dafür, dass nun das empfindliche Ordnungsgeld gegen Facebook verhängt wurde, liegt in der mangelnden Umsetzung des damaligen Urteils. Zwar sei die fragliche Klausel nach dem Urteil auch inhaltlich geändert worden. So sehe die Klausel etwa inzwischen vor, dass die IP-Lizenz von Facebook bei Löschen der jeweiligen Inhalte oder des Kontos des Nutzers endet. Dennoch sei der Kernbereich des damals vom Gericht ausgesprochenen Verbotes weiterhin verletzt. So solle die Rechteübertragung weiterhin unentgeltlich geschehen. Die Klausel sei auch weiterhin intransparent; der Umfang der Rechteübertragung werde nicht konkretisiert.
Höhe des Ordnungsgeldes wegen Reichweite der Rechtsverletzung angemessen
Das Landgericht erachtete die doch erhebliche Höhe des Ordnungsgeldes vor allem deshalb für gerechtfertigt, da die beanstandete Klausel eine große Vielzahl von Nutzern betreffe und deren Rechte ganz erheblich eingeschränkt würden. Die Beibehaltung einer Klausel mit dem beanstandeten Inhalt lasse erkennen, dass das Verbot nicht ausreichend Ernst genommen worden sei. Entsprechend spürbar müsste daher auch die Sanktion für die wirtschaftlich starke Plattform sein.
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