Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2012, Az. I-20 U 52/12) hat in einer vielbeachteten Entscheidung das Urteil des Landgerichts Düsseldorf bestätigt, wonach der Schoko-Vanille-Pudding der Discount-Marke “Flecki” von Aldi keine Rechte aus einem Geschmacksmuster von Dr. Oetker, Vertreiberin des vergleichbaren Puddings “Paula”, verletzt.
Keine Verwechslungsgefahr, Flecki hält ausreichenden Abstand zum Geschmacksmuster von Dr. Oetker
Zwar handele es sich, so das OLG in seinen Entscheidungsgründen, in beiden Fällen um Schoko-Vanille-Puddings mit einer optischen Aufteilung der Bestandteile sowie der jeweiligen Abbildung einer Kuh auf den Plastikbechern, bzw. auf dem Deckel. Jedoch sei dem Geschmacksmuster von Dr. Oetker als Antragstellerin lediglich ein normaler, durchschnittlicher Schutzbereich zuzubilligen. Mangels eines übereinstimmenden Gesamteindrucks im Sinne des Artikels 10 GGV sei daher nicht von einer Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Geschmacksmustern auszugehen. „Flecki“ ahme Dr. Oetkers „Paula“ zwar nach, entschieden die Richter, letztlich werde aber ein ausreichender Abstand zu dem geschützten Geschmacksmuster gewahrt.
Coole Paula, schüchterne Flecki
Damit entsprach das Urteil inhaltlich der Auffassung des erstinstanzlichen Landgerichts. Damals wie auch in dem jetzigen zweitinstanzlichen Urteil hatten die Juristen geurteilt, „Paula“ strahle „Coolness“ aus, trage eine Sonnenbrille und dominiere die Verpackung. Im Gegensatz dazu wirke „Flecki“ schüchtern, habe eine Blume im Maul und schaue eher unbeholfen seitlich vom Rande der Packung aus. „Flecki“ stehe damit nicht annähernd so im Zentrum des Geschehens wie die Kuh von Dr. Oetker. Auf der Umverpackung erscheine Flecki zudem in der Szenerie eines Bauernhofs.
Zwar sei nicht zu verkennen, dass sich die Antragsgegnerinnen mit dem beanstandeten Verhalten an eine sehr erfolgreiche, mit großem Werbeaufwand geführte Marketingkampage der Antragstellerin anhänge, die zu einem beträchtlichen Marktanteil des Produkts geführt habe. Sonderrechtsschutz bestehe aber auch hier nicht. Für die denkbaren Herkunftshinweise in Gestalt eines Kuhbildes, eines Kuhnamens und der graphischen Gestaltung von Verpackungen und sonstiger Werbeelemente werde kein Markenschutz geltend gemacht. Im Grundsatz bestehe also auch hier Nachahmungsfreiheit.
Damit hat das OLG vollumfänglich der Einschätzung der Vorinstanz entsprochen.
Der Streitwert wurde entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung auf 250.000 Euro festgesetzt.