Das Landgericht Ravensburg hat entschieden, dass eine Brauerei ihre alkoholischen Bierprodukte in der Werbung nicht mit dem Wort „bekömmlich“ anpreisen darf. Der Begriff „bekömmlich“ verharmlose die Gefahren des Trinkens und des Alkohols und suggeriere irreführend, durch den Konsum der beworbenen Produkte ließe sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erzielen.
Gericht folgt EuGH-Entscheidung zur Bezeichnung „bekömmlich“ in Weinwerbung
Das Landgericht Ravensburg folgt damit einer älteren Rechtsprechung des EuGH aus dem Jahr 2012, nach der Winzer bzw. Weinhändler nicht mit Werbeslogans wie „bekömmlich“, „sanfte Säure“ und „Edition Mild“ für ihren Wein werben dürfen. Der EuGH hatte entschieden, es handele sich bei dem Wort „bekömmlich“ um eine gesundheitsbezogene Angabe, die auf den geringen Säuregehalt und die leichtere Verdauung hinweise, aber in rechtswidriger Form die Gefahren beim Trinken von Alkohol verschweige.
In dem vorliegenden Fall hatte eine Brauerei aus Leutkirch im Kreis Ravensburg ihre Biersorten mit dem Begriff „bekömmlich“ angepriesen. Dies war schließlich dem Berliner Verband Sozialer Wettbewerbe (VSW) aufgefallen, der vor dem Landgericht Ravensburg zunächst eine einstweilige Verfügung gegen die Brauerei erwirkte, wonach die Verwendung des Begriffes „bekömmlich“ zu unterlassen sei.
Die Brauerei hatte sich sodann im Wesentlichen damit verteidigt, der Begriff „bekömmlich“ beziehe sich nicht auf die Gesundheit des Konsumenten, sondern sei vielmehr im Zusammenhang mit Bieren als ein allgemeiner Begriff für ein „Wohlbefinden“ zu interpretieren. Darüber hinaus könne auch das Wein-Urteil nicht mit dem vorliegenden Fall verglichen werden, da sich dieses ausdrücklich auf den Säuregehalt bei Weinen beziehe, der ggf. gesundheitliche Schwierigkeiten bereiten könne.
Die vorläufige Entscheidung der einstweiligen Verfügung wurde jedoch sodann auch im Hauptsachverfahren durch das Landgericht bestätigt. Hintergrund ist, dass das EU-Recht für Getränke mit mehr als 1,2 Prozent Alkohol Angaben verbietet, welche eine Verbesserung des Gesundheitszustands suggerieren. Zum Schutz der Verbraucher dürfen Hersteller weder auf dem Etikett noch in der Werbung solche Begriffe verwenden.
Auswirkung auf das Werbeverhalten von Brauereien
Diese Entscheidung zum Wettbewerbs- und Lebensmittelrecht dürfte erhebliche Auswirkung für das zukünftig Werbeverhalten der Brauereien haben, denn die Leutkirchner Brauerei ist beileibe nicht die einzige Brauerei, welche sich in ihrer Werbung des Wortes „bekömmlich“ für ihre alkoholischen Biere bediente.