Urheberrecht / Zitatrecht – Der BGH (Urteil vom 17.12.2015, Az. I ZR 69/14) hat entschieden, dass die Übernahme von Teilen eines Exklusiv-Interviews für eine TV-Berichterstattung von dem Zitatrecht erfasst und somit auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers zulässig sein kann.
Ausschnitte aus Exklusiv-Interview verwendet
Klägerin des Verfahrens war ein Sendeunternehmen, welches 2010 ein Exklusiv-Interview mit Liliana Matthäus geführt und in der Sendung „STARS & Stories“ ausgestrahlt hatte. Die Beklagte des Verfahrens, ebenfalls ein Sendeunternehmen, hatte sich zunächst vergeblich bei der Klägerin um die Zustimmung zur Verwendung des Interviews bemüht. Anschließend verwendete sie dennoch einige Ausschnitte aus dem Interview unter Angabe der Quelle in ihrer Sendung „Prominent“. Die Klägerin sah darin ihr Schutzrecht als Sendeunternehmen verletzt. Die Beklagte hingegen berief sich u. a. auf das Zitatrecht. Nachdem eine Abmahnung ergebnislos geblieben war, hatte sie geklagt und zunächst vor dem LG Hamburg im Wesentlichen obsiegt. Die Berufung der Beklagten vor dem OLG Hamburg war erfolglos geblieben.
Schranke der „Berichterstattung über Tagesereignisse“ greift nicht
Der BGH hat die Sache nun zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG Hamburg zurückverwiesen. Insbesondere sei nicht ausreichende Feststellungen zu der Frage getroffen worden, ob der Eingriff in das Leistungsschutzrecht des klagenden Sendeunternehmens widerrechtlich war. Zwar war die Übernahme von Teilen des Interviews nicht von der urheberrechtlichen Schranke der „Berichterstattung über Tagesereignisse“ (§ 50 UrhG) gedeckt, worauf die Beklagte abgestellt hatte. Diese Ausnahme gelte vor allem dann, wenn es Journalisten oder ihren Auftraggebern nicht möglich oder zumutbar ist, die Zustimmung des Rechteinhabers vor Sendung des Berichts einzuholen. Vorliegend sei es der Beklagten durchaus möglich gewesen, um die Zustimmung nachzusuchen.
BGH: Veröffentlichung könnte aber vom Zitatrecht erfasst sein
Jedoch könne nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass die Veröffentlichung vorliegend vom Zitatrecht des § 51 UrhG gedeckt sei. Entgegen der Ansicht des OLG sei hierfür jedenfalls eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk nicht erforderlich. Ausreichend für das Zitatrecht sei vorliegend bereits, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt, da sich der Bericht der Beklagten mit der Selbstinszenierung von Liliana Matthäus befasste.
Feststellungen, die den Schluss rechtfertigten, dass die Beklagte Schlüsselszenen übernommen hätte, die den für die Verwertung maßgeblichen Kern des Interviews darstellen, seien dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Ob solche Schlüsselszenen hätten verwendet werden dürfen, ließ der BGH offen. Der BGH wies den Fall an das OLG Hamburg zurück, welches nun die erforderlichen Feststellungen nachholen muss.
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