Stellt die filmische Darstellung eines Charakters, der erkennbar einer Person aus dem realen Leben nachempfunden ist, ein Bildnis im Sinne des KUG dar, das ohne Einwilligung der abgebildeten Person nicht verbreitet werden darf? Der BGH hat sich aktuell mit dieser Frage befasst.
Kann die schauspielerische Verkörperung einer Person, die sich erkennbar an einer real existierenden Person orientiert, einen Eingriff an dem Recht am eigenen Bild darstellen?
Bildnis durch schauspielerische Verkörperung?
In dem nun vom BGH entschiedenen Fall ging es um einen Film, der den sexuellen Missbrauch an der Odenwaldschule thematisierte. Der Kläger des Verfahrens hatte in den 80er Jahren selbst die Odenwaldschule besucht und war dort Opfer sexuellen Missbrauchs geworden. Später hatte er maßgeblich zur Aufdeckung des Missbrauchsskandals beigetragen. Schließlich hatte er auch, zunächst unter Pseudonym, ein autobiographisches Buch über die Vorgänge veröffentlicht. Dieses Pseudonym hatte er später allerdings im Rahmen einer Preisverleihung wieder abgelegt. 2014 strahlte die ARD den Film „Die Auserwählten“ aus, der den Missbrauch an der Odenwaldschule zum Gegenstand hatte. Der Protagonist des Films war hierbei erkennbar an der Person des Klägers angelehnt. Der Kläger sah hierin die Verletzung seines Rechts am eigenen Bild und forderte die Unterlassung der weiteren Verbreitung der jeweiligen Filmszenen.
In der ersten Instanz vor dem LG Hamburg sowie im Berufungsverfahren vor dem OLG Hamburg war der Kläger jeweils unterlegen. Mit der Revision verfolgte er sein Klagebegehren jedoch weiter.
BGH: Schauspielerische Darstellung stellt kein Bildnis dar
Der BGH (Urteil vom 18. Mai 2021 – VI ZR 441/19) urteilte nun, dass eine als solche erkennbare bloße Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler in einem Spielfilm kein Bildnis der dargestellten Person i.S.d. § 22 Satz 1 KUG ist. Dieser Bildnisschutz stehe, so der BGH, in diesem Fall nur dem nach wie vor erkennbaren Schauspieler zu. Von einem Bildnis der verkörperten Person könne man hingegen nur dann sprechen, wenn der täuschend echte Eindruck erweckt werde, es handele sich um die dargestellte Person selbst, wie dies etwa bei dem Einsatz eines Doppelgängers oder einer nachgestellten berühmten Szene oder Fotographie der Fall sein könne.
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