Besteht ein Werktitelschutz für die Namen von Apps auf Smartphones und Tablet-Computern? Der BGH hat diese Frage im Rahmen eines aktuellen Urteils grundsätzlich bejaht, allerdings gleichzeitig die Schutzfähigkeit für die Bezeichnung „wetter.de“ als Namen einer App wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2015 – I ZR 202/14 – wetter.de).
Hohe Relevanz für App-Anbieter
Das Urteil des 1. Zivilsenats des BGH, der u.a. für Markenrecht zuständig ist, ist von einer nicht zu unterschätzenden Relevanz, denn häufig genug vergessen es die so zahlreichen App-Betreiber, den von Ihnen verwendeten App-Namen als Marke schützen zu lassen. Später stehen die Betreiber oft schutzlos dar, wenn Wettbewerber eine nahezu namensgleiche App auf den Markt brachten. Eine Alternative kann der Werktitelschutz bieten.
Wetter.de als Kläger
Die Klägerin des hiesigen Falles betreibt unter dem Domainnamen „wetter.de“ eine Internetseite, auf der sie lokale Wetterdaten und weitere Informationen über das Thema Wetter zum Abruf bereithält. Seit 2009 geschieht dies auch über eine App.
Die Beklagte ist Inhaberin der Domainnamen „wetter.at“ und „wetter-deutschland.com“, unten denen sie im Internet ebenfalls Wetterdaten zur Verfügung stellt. Seit 2011 bietet sie zudem eine App mit Wetter-Inhalten unter den Bezeichnungen „wetter DE“, „wetter-de“ und „wetter-DE“ an.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Benutzung der Bezeichnungen der Beklagten für deren Wetter-App sei eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte an dem Domainnamen „wetter.de“ und der entsprechenden Bezeichnung der von ihr betriebenen App. Sie forderte die Beklagte insbesondere zur Unterlassung auf. Die Vorinstanzen wiesen die Klage zurück.
App-Namen können Werktitelschutz erlangen
Der BGH hat in seinem Urteil allerdings eindeutig entschieden, dass Domainnamen von Internetangeboten sowie Apps für Mobilgeräte Werke im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG sein können, die Werktitelschutz erlangen können.
Wetter.de nicht unterscheidungskräftig
Der Bezeichnung „wetter.de“ komme aber keine für einen Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG hinreichende originäre Unterscheidungskraft zu. Unterscheidungskraft fehle einem Werktitel, wenn sich dieser nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft. So läge es im Streitfall. Der Name wetter.de sei „glatt beschreibend“ und sei daher nicht schutzfähig.
Allerdings seien in bestimmten Fällen nur geringe Anforderungen an den erforderlichen Grad der Unterscheidungskraft zu stellen. Der Verkehr sei seit langem daran gewöhnt, dass Werke mit beschreibenden Bezeichnungen gekennzeichnet werden (z.B. bei Tageszeitungen). Daher achte der Verkehr auch auf feine Unterschiede in den Bezeichnungen. Vollständig ließen sich die Grundsätze bei Zeitungen und Zeitschriften jedoch nicht auf den Bereich der Bezeichnung von Internetseiten und Apps übertragen. Es bedarf danach bei App-Bezeichnungen jedenfalls einer gewissen Originalität, um einen Schutz des Werktitels zu erlangen.
Markenschutz für App-Namen prüfen lassen
Grundsätzlich ist auch angesichts dieser Entscheidung den Anbietern von Apps unbedingt zu raten, neben der Möglichkeit eines Werktitelschutzes auch noch – möglichst von Beginn an – einen markenrechtlichen Schutz ihres App-Namens prüfen zu lassen.
BGH, Urteil vom 28. Januar 2015 – I ZR 202/14 – wetter.de
Vorinstanzen:
LG Köln – Urteil vom 10. Dezember 2013 – 33 O 83/13
OLG Köln – Urteil vom 5. September 2014 – 6 U 205/13 (GRUR 2014, 1111)
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