BAG zur Foto-Überwachung von Arbeitnehmer mittels Privatdetektiv

Fotorecht / Bildrecht – Inwieweit darf ein Arbeitgeber krankgeschriebenen Arbeitnehmern hinterherspionieren lassen? Sind Bildaufnahmen und Videoaufnahmen durch einen Privatdetektiv ohne konkreten Verdacht zulässig? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stärkte in einer aktuellen Entscheidung die Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern.

Das Grüne Recht Überwachung Privatdetektiv
Das Grüne Recht © Andrea Seemann – Fotolia.com

Privatdetektiv mit Überwachung von Arbeitnemerin beauftragt

Eine Sekretärin hatte sich mehrfach arbeitsunfähig krank schreiben lassen und hierbei nacheinander sechs ärztliche Arbeitsunfähigeitsbescheinigungen vorgelegt. Der Arbeitgeber hatte Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitnehmerin und beauftragte einen Privatdetektiv mit deren Überwachung. Der abschließende Observationsbericht des Privatdetektivs enthielt elf Bilder von denen neun Videosequenzen entstammten.

BAG: Foto-Überwachung vorliegend nicht gerechtfertigt

Die Arbeitnehmerin sah sich durch die Foto-Überwachung in Ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, klagte und verlangte eine Geldentschädigung für die hierdurch erlittene psychische Beeinträchtigung. Wie schon in der Vorinstanz das LAG sah auch das BAG (Urteil vom 19.02.2015, Az. 8 AZR 1007/13) in den Video- und Bildaufnahmen des Privatdetektivs eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der klagenden Arbeitnehmerin. Zwar könne eine Überwachung eines Arbeitnehmers durch einen  Privatdetektiv in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein. Hierzu müssten dem Arbeitgeber begründete Anhaltspunkte für ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Jedoch konnte das BAG nicht feststellen, dass der Arbeitgeber hier tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit gerade der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vorgetragen hätte, zumal diese auch noch von verschiedenen Ärzten stammten. Daher hätten die heimlichen und nicht durch begründete Verdachtsmomente gerechtfertigten Foto- und Videoaufzeichnungen im privaten Lebensbereich der Klägerin die Grenze zur schweren, entschädigungspflichtigen Persönlichkeitsrechtsverletzung überschritten.

1000 € Geldentschädigung für Arbeitnehmerin

Das LAG hatte der Arbeitnehmerin allerdings statt der verlangten 10.500,00 € nur eine Geldentschädigung in Höhe von 1.000,00 € zugesprochen. Das BAG stellte in diesem Zusammenhang fest, dass diese Festsetzung der Entschädigungshöhe eine tatrichterliche Entscheidung sei, die revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar sei. Damit blieb es hier für die Arbeitnehmerin bei den 1.000,00 € Geldentschädigung.

Lesen Sie weitere aktuelle Beiträge zum Bildrecht bzw. Fotorecht oder zu den anderen Rechtsgebieten auf unserer Website Das Grüne Recht. Bei Fragen zur Zulässigkeit der Veröffentlichung von Personenfotos oder auch bei anderen Fragen zum Bild- und Fotorecht steht Ihnen Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf gerne zur Verfügung. Wir beraten Sie bundesweit. Schreiben Sie uns eine E-Mail ( kontakt@das-gruene-recht.de ) oder rufen Sie uns an (0211 – 54 20 04 64).