AG Düsseldorf weist Filesharing Klage ab

In einem Filesharing-Verfahren vor dem AG Düsseldorf haben wir einen Beklagten erfolgreich gegen eine Klage der Rechtsanwälte Frommer Legal verteidigt. Bemerkenswert an diesem Fall: die dem Rentner vorgeworfene Urheberrechtsverletzung liegt bereits mehr als zehn Jahre zurück. Inwiefern spielte dies bei der Entscheidung eine Rolle?

angebliches Filesharing vom Anschluss eines Rentners

Dem Anschlussinhaber im Rentenalter war vorgeworfen worden, im Mai 2010 ein Musikalbum der Band „die Fantastischen Vier“ im Internet zum Download angeboten zu haben. Eine Abmahnung war noch im Jahr 2010 ausgesprochen worden. Der beklagte Anschlussinhaber, der die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen hatte, hatte weder eine Unterlassungserklärung abgegeben noch Abmahnkosten bezahlt. Erst im Jahr 2020, also etwa 10 Jahre nach der behaupteten Urheberrechtsverletzung landete die Klage beim AG Düsseldorf.

Ehefrau und erwachsener Sohn im Haushalt

Im Klageverfahren bestritt der Kläger die vorgeworfene Tat begangen zu haben. Er verwies darauf, dass außer ihm selbst noch seine Ehefrau und sein damals schon volljähriger Sohn Zugang zu dem Anschluss gehabt hätte. Beide hätten ihm gegenüber jedoch angegeben, die Urheberrechtsverletzung auch nicht begangen zu haben. Auch bei der durchgeführten Zeugenvernehmung im Gerichtsverfahren bestritten die Familienmitglieder des Beklagten erneut, für die angeblichen Uploads verantwortlich zu sein. Gleichwohl räumten beide ein, die Fantastischen Vier zu kennen. Insbesondere der Sohn gab an, sich für Musik zu interessieren und sich in Computerdingen deutlich besser auszukennen als seine Eltern. Die Klägerin sah es als erwiesen an, dass die Familienmitglieder des Beklagten als Täter der Urheberrechtsverletzung nicht in Frage kommen. Sie war der Ansicht der Kläger sei seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich eines „alternativen Kausalverlaufs“ nicht ausreichend nachgekommen. Daher stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass damit die Vermutung der Täterschaft des Ansschlussinhabers damit wieder auflebe. Dieser Ansicht erteilte das AG Düsseldorf (Urteil vom 15.12.2022, Az. 10 C 102/20) nun eine Absage.

AG Düsseldorf: Sekundäre Darlegungslast erfüllt

Der Beklagte sei seiner sekundären Darlegungslast in vollkommen ausreichender Weise nachgekommen, urteilte das Amtsgericht. So habe er nicht nur pauschal die theoritische Möglichkeit behauptet, dass seine Familienmitglieder Zugang zu seinem Anschluss hatten. Vielmehr habe er dezidiert auch zu deren Interessen, Kentnissen und Fähigkeiten vorgetragen. Damit oblag die volle Darlegungs- und Beweislast für die Täterschaft bei der Klägerin.

Nach der Beweisaufnahme zeigte sich das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Beklagte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die vorgeworfene Rechtsverletzung verantwortlich war. Dass seine Familienmitglieder damals unbeaufsichtigten Zugang zu dem Internetanschluss hatten, sei durch deren übereinstimmenden, nachvollziehbaren und detailreichen Aussagen bewiesen. Dass auch der Sohn eine Urheberrechtsverletzung nicht eingeräumt hatte, dieß das Gericht nicht als Beweis gegen seine mögliche Täterschaft gelten. Jedenfalls sei der Aussage des Sohnes in dieser Hinsicht nicht mehr Glauben zu schenken als der Aussage des Beklagten selbst, der seine eigene Täterschaft auch glaubhaft bestritten habe. Auch schloss das Gericht nicht aus, dass sich der Sohn, wäre er Täter gewesen, sich an den immerhin bereits über 10 Jahren zurückliegenden Vorgang nicht mehr erinnern könnte.

Darlegungslast: Geringes Erinnerungsvermögen nach 10 Jahren

Nachdem der BGH festgestellt hat, dass Lizenzschadensersatzansprüche nicht bereits nach drei Jahren verjähren, tendieren einige Abmahnkanzleien dazu, Schadensersatzansprüche erst nach vielen Jahren einzuklagen. Der vorliegende Fall ist hierfür ein bemerkenswertes Beispiel. Er zeigt jedoch vor allem auch, dass gerade nach so vielen Jahren das Erinnerungsvermögen der damals beteiligten Personen lückenhaft sein mag. Dies muss bei den Anforderungen, die an die sekundäre Darlegungslast des jeweiligen Anschlussinhabers zu stellen sind, berücksichtigt werden.

Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit vielen Jahren zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Medien- und Urheberrechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie gerne. Schreiben Sie uns eine E-Mail (kontakt@das-gruene-recht.de) oder rufen Sie uns an (Tel.: 0211 – 54 20 04 – 64).