Das AG Berlin Mitte hat entschieden, dass auch eine bloß in deutscher Sprache an die in Irland ansässige Facebook Ireland Ltd. versendete Klage als wirksam zugestellt gilt. Wird es nun bedeutend einfacher, im Ausland ansässige Internetriesen zu verklagen?
Klageschrift nur in deutscher Sprache
Viele große Internet-Plattformen (Facebook, Google, Yelp etc.) haben ihren Geschäftssitz im Ausland. So sitzt die für das deutsche Facebook-Angebot zuständige Facebook Ireland Ltd. in Irland. Will man die Plattform verklagen, so muss man die Klage an die im Ausland ansässige Zentrale richten. Muss eine Klageschrift gegenüber einem solchen Unternehmen daher auch zwingend in der dortigen Landessprache verfasst sein? Nicht selten wurde von jeweils beklagten Unternehmen verlangt, auch eine Übersetzung der jeweiligen Klage beizufügen.
Klage gegen Sperrung von Facebook Konto
Im vorliegenden Fall wurde das Facebook Konto eines in Deutschland ansässigen Nutzers gesperrt. Der Nutzer verklagte die Facebook Ireland Ltd., die für den deutschen Facebook-Auftritt verantwortlich ist. Die Klage erreichte die dortige Rechtsabteilung; eine Übersetzung in englischer Sprache enthielt die Klage nicht. Facebook verteidigte sich nicht in der Sache gegen die Klage, sondern berief sich darauf, dass man in der dortigen Rechtsabteilung der deutschen Sprache nicht mächtig sei, die Klage sei daher mangels Übersetzung nicht wirksam zugestellt worden. Tatsächlich sieht § 8 Abs.1 ZVO vor, dass die Annahme einer Klage verweigert werden kann, wenn diese weder in der entsprechenden Amtssprache oder einer anderen Sprache verfasst ist, die der Beklagte versteht.
AG Berlin Mitte unterstellt, dass man bei Facebook deutsch versteht
Das AG Berlin Mitte hingegen sah die Klage jedoch als wirksam zugestellt an und erließ ein Versäumnisurteil gegen Facebook. So sei davon auszugehen, dass das beklagte Unternehmen deutsch verstehe. Bei dieser Beurteilung sei nicht allein auf die Mitglieder der Geschäftsführung abzustellen. Vielmehr komme es auf die Gesamtumstände sowie die Organisationsstruktur des Unternehmens an. Im Falle des Unternehmens Facebook dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Plattform über 20 Millionen Nutzer allein in Deutschland verfügt. Es sei davon auszugehen, dass dort Mitarbeiter beschäftigt seien, um sich in deutscher Sprache mit rechtlichen Anliegen der Nutzer beschäftigen zu können. So sei auch die außergerichtliche Eingabe des Klägers auf Deutsch beantwortet worden.
Bedeutung des Urteils
Ob Facebook gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt hat, ist nicht bekannt. Sollte sich die Sichtweise des AG Berlin Mitte jedoch durchsetzen, so würde dies eine erhebliche Erleichterung für Gerichtsverfahren gegen einige Plattformen bedeuten, die ihre Zentralen im Ausland haben. Denn das Erfordernis, auch kostspielige Übersetzungen der Klageschrift anfertigen zu lassen, hat in der Vergangenheit viele Nutzer davon abgehalten, überhaupt Klagen einzureichen. Das Urteil bedeutet folglich eine deutliche Reduzierung des Kostenrisikos und des organisatorischen Aufwandes wenn es darum geht, Facebook & Co. im Ausland zu verklagen.
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