Domainrecht – Darf das Finanzamt eine Domain pfänden? Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden (Urteil vom 16.09.2015, Az. 7 K 781/14 AO), dass ein Finanzamt die aus einem Domain-Vertrag resultierenden Ansprüche des Domaininhabers pfänden kann. Der hierbei für Drittschuldner (z. B. die Registrierungsstelle) entstehende Aufwand ist nicht erheblich.
Registrierungsstelle für Domains klagte gegen Pfändung der Domain
Klägerin war eine Genossenschaft, die Internet-Domains betreibt und verwaltet und hierbei als Registrierungsstelle fungiert. Ein Online-Shop für Unterhaltungselektronik hatte dort eine Domain registriert. Die Genossenschaft war danach vertraglich verpflichtet, ihm diese Domain zur Verfügung zu stellen und zu unterhalten. Der Betreiber des Online-Shops hatte Steuerschulden, weshalb das Finanzamt sich im Wege der Pfändung die Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag mit der Genossenschaft sicherte. Hiergegen wehrte sich die Genossenschaft unter anderem mit dem Argument, dass die Pfändung der Domain bei ihr einen unverhältnismäßigen Arbeits- und Verwaltungsaufwand auslösen würde.
FG Münster: Finanzamt darf Domain bzw. Ansprüche aus der Domain pfänden
Das Gericht wies die Klage ab. So handele sich bei den Rechten aus dem Registrierungsvertrag um pfändbare Vermögensrechte. Diese könnten gegen die klagende Genossenschaft als Drittschuldnerin geltend gemacht werden. Die Beeinträchtigung der Klägerin durch einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes wertete das Gericht hierbei als nicht erheblich. Eine Revision zum Bundesfinanzhof wurde vom entscheidenden Gericht aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls zugelassen.
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